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so erfolgt die Entscheidung des Steuerausschusses von Amtswegen, und verfällt der Säumige
in die in Art. 63 vorgesehene Ordnungsstrafe.
Art. 37.
Der Rentbeamte oder dessen Stellvertreter wohnt den Ausschußsitzungen als Staats-
anwalt bei. «
Derselbe hat im Allgemeinen für die richtige Anwendung des Gesetzes Sorge zu tragen.
Er stellt die im ärarialischen Interesse als geeignet befundenen Anträge.
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage
zu hören.
Er übt die in Art. 19 Abs. 4, Art. 41, 43 und 50 des Gesetzes vorgesehenen Be-
fugnisse des ärarialischen Vertreters aus.
Ein Stimmrecht steht jedoch dem Rentbeamten oder dessen Stellvertreter nicht zu.
Art. 38.
Wird in die Sitzungen des Steuerausschusses gemäß Art. 28 Abs. 3 ein besonderer
Kommissär abgeordnet, so hat die Regierung, Kammer der Finanzen, zu bestimmen, ob
und welche der in Art. 37 aufgeführten Befugnisse demselben zustehen.
Art. 39.
Ueber die Verhandlungen des Steuerausschusses wird ein kurzgefaßtes, von den
Ausschußmitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufgenommen.
Art. 40.
Sind die Steueranlagen für sämmtliche Gewerbsteuerpflichtige des Rentamtsbezirkes
erfolgt, so werden die Steuerlisten nach vorgängiger Bekanntmachung während vier Wochen
täglich zur Einsicht der betheiligten Gewerbsteuerpflichtigen aufgelegt.
Für die Auflegung der Steuerlisten ist vom Rentamte außerhalb des Amtssitzes die
Thätigkeit der Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.