Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 34. 519 
Dieselben sind mit Entscheidungsgründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im 
Kostenpunkte enthalten. 
Art. 52. 
Die Berufung kann sich auch gegen eine gemäß Art. 21 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 
vrgenommene Ausscheidung der Steuer auf verschiedene Gemeinden des Königreichs richten. 
Zur Ergreifung derartiger Berufungen ist außer dem Steuerpflichtigen und dem 
Lertreter des Aerars jede der betheiligten Gemeinden beziehungsweise deren gesetzlicher 
Frrreter befugt. 
Zu diesem Zwecke sind die Gemeindebehörden von der erfolgten Ausscheidung schrift- 
lih in Kenntniß zu setzen. Für die Vertreter der letzteren läuft die Berufungsfrist von 
der Zustellung der Zuschrift über die vorgenommene Ausscheidung. 
Die Bescheidung der Berufung erfolgt nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Aschnittes. 
Art. 53. 
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen findet ein weiteres Rechtsmittel 
nit statt. 
Art. 54. 
Die Regierung, Kammer der Finanzen, ist befugt, Rechnungsfehler in der Steuer- 
berechnung von Amtswegen oder auf Anrufen der Betheiligten zu berichtigen. 
Ferner bleibt dem k. Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, soferne eine un- 
rictige Gesetzesanwendung zum Nachtheile des Steuerpflichtigen vorliegt, von der Einhebung 
der Steuer ganz oder theilweise Umgang zu nehmen. 
IV. Abschnitt 
Stenerperioden und Gehandlung der Ab- und Zugänge an der Gewerbstener. 
Art. 55. 
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes definitiv festgestellten Steuerlisten bilden 
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