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K 34.
Art. 74.
Nachzahlungen entzogener Gewerbsteuern können, soweit solche nach Art. 73 Abs. 2
vefolgbar sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft des Gesetzes vom 1. Juli 1856
der Staatskasse entgangenen Gewerbsteuern beansprucht werden.
Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft des früheren Gesetzes verübt worden
find, jedoch erst nach der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburtheilung gelangen,
it jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestimmungen für den Angeschuldigten die mil-
deren sind.
Art. 75.
Die Verjährung rückständiger Gewerbsteuern bemißt sich nach den Bestimmungen in
G. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende
Anwendung finden.
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Gewerbsteuern erlöschen, wenn sie während dreier
auf einander folgender Jahre, von dem Zahltage an gerechnet, bei der Behörde, an welche
de Zahlung erfolgt ist, nicht geltend gemacht worden sind.
Art. 76.
Bezüglich der Berechnung des Laufes der für die Einsprache und die Berufung be-
messenen, sowie sonstiger Fristen, mit Ausnahme der für die Auflegung der Steuerlisten
besimmten, kommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich ent-
sprechend zur Anwendung.
Art. 77.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung durch das Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt mit der Bestimmung in Kraft, daß die nach den seitherigen gesetzlichen Vor-
scriften veranlagte Gewerbsteuer für sämmtliche Steuerziele des Jahres 1881 zur Erhebung
zu kommen habe.
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