Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

36. 617 
d) von der erfolgten Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und 
e) von dem Zeitpunkte des Antrittes und der Beendigung der zuerkannten 
Freiheitsstrafe, sowie von der etwaigen Unterbrechung des Strafvollzuges — 
in Kenntniß zu setzen, ferner 
B. den Finanzstellen, bei welchen der betreffende Richterbeamte seinen Dienst- 
gehalt ausbezahlt erhält, behufs Anordnung der in den Besoldungsverhältnissen 
entstehenden Aenderungen in den Fällen des Art. 59 Ziff. 1, 2, 4, des Art. 61 
und des Art. 62 des Disziplinargesetzes Nachricht zu geben und denselben von 
allen Strafurtheilen, sobald sie die Rechtskraft beschritten haben, Mittheilung 
zu machen. « 
Die Mittheilung über die erfolgte Verurtheilung geschieht in den zur Zuständigkeit 
der Schwurgerichte gehörigen Strafsachen durch den Staatsanwalt des Landgerichtes, bei 
welchem das Schwurgericht gebildet ist, in den übrigen Fällen durch den Staatsanwalt des 
aburtheilenden Gerichtes. 
Für die Amtsanwälte ist hinsichtlich der Bekanntgabe der erlassenen Urtheile und 
Strafbefehle die Bestimmung des §. 84 der Vorschriften für die Geschäftsbehandlung in 
den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Strafsachen vom 20. August 1879 
maßgebend. Im Uebrigen haben die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen auch in den 
schöffengerichtlichen oder amtsgerichtlichen Strafsachen entsprechende Anwendung zu finden. 
Ist das Strasversahren gegen einen der in Art. 8 des Disziplinargesetzes bezeichneten 
Richterbeamten gerichtet, so hat der Staatsanwalt oder der Amtsanwalt neben der in 
Abs. 1 lit. B. vorgeschriebenen Mittheilung Anzeige an das k. Staatsministerium der Justiz 
zu erstatten. 
Die Dienstaufsichtsbehörden erstatten über die Mittheilungen der Staatsanwälte und 
Amtsanwälte Bericht an das k. Staatsministerium der Justiz, und setzen gleichzeitig die 
Disziplinarkammer von denselben in Kenntniß, soferne ein Disziplinarverfahren gegen den 
betreffenden Richterbeamten eingeleitet ist. 
Bezüglich der in Art. 8 des Disziplinargesetzes erwähnten Richterbeamten läßt das 
k. Staatsministerium der Justiz die erforderliche Mittheilung an die Disziplinarkammer 
gelangen.
	        
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