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d) von der erfolgten Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und
e) von dem Zeitpunkte des Antrittes und der Beendigung der zuerkannten
Freiheitsstrafe, sowie von der etwaigen Unterbrechung des Strafvollzuges —
in Kenntniß zu setzen, ferner
B. den Finanzstellen, bei welchen der betreffende Richterbeamte seinen Dienst-
gehalt ausbezahlt erhält, behufs Anordnung der in den Besoldungsverhältnissen
entstehenden Aenderungen in den Fällen des Art. 59 Ziff. 1, 2, 4, des Art. 61
und des Art. 62 des Disziplinargesetzes Nachricht zu geben und denselben von
allen Strafurtheilen, sobald sie die Rechtskraft beschritten haben, Mittheilung
zu machen. «
Die Mittheilung über die erfolgte Verurtheilung geschieht in den zur Zuständigkeit
der Schwurgerichte gehörigen Strafsachen durch den Staatsanwalt des Landgerichtes, bei
welchem das Schwurgericht gebildet ist, in den übrigen Fällen durch den Staatsanwalt des
aburtheilenden Gerichtes.
Für die Amtsanwälte ist hinsichtlich der Bekanntgabe der erlassenen Urtheile und
Strafbefehle die Bestimmung des §. 84 der Vorschriften für die Geschäftsbehandlung in
den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Strafsachen vom 20. August 1879
maßgebend. Im Uebrigen haben die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen auch in den
schöffengerichtlichen oder amtsgerichtlichen Strafsachen entsprechende Anwendung zu finden.
Ist das Strasversahren gegen einen der in Art. 8 des Disziplinargesetzes bezeichneten
Richterbeamten gerichtet, so hat der Staatsanwalt oder der Amtsanwalt neben der in
Abs. 1 lit. B. vorgeschriebenen Mittheilung Anzeige an das k. Staatsministerium der Justiz
zu erstatten.
Die Dienstaufsichtsbehörden erstatten über die Mittheilungen der Staatsanwälte und
Amtsanwälte Bericht an das k. Staatsministerium der Justiz, und setzen gleichzeitig die
Disziplinarkammer von denselben in Kenntniß, soferne ein Disziplinarverfahren gegen den
betreffenden Richterbeamten eingeleitet ist.
Bezüglich der in Art. 8 des Disziplinargesetzes erwähnten Richterbeamten läßt das
k. Staatsministerium der Justiz die erforderliche Mittheilung an die Disziplinarkammer
gelangen.