Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. B6. 
Die in 8g. 4 bezeichneten Dienstaufsichtsbehörden haben nach Erledigung des Straf- 
verfahrens in allen Fällen, in welchen ein Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist, 
die Würdigung der Sache nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und 23 des Dis- 
ziplinargesetzes bei der Disziplinarkammer in Anregung zu bringen und zu diesem Zwecke 
für die Uebermittlung der auf das Strafverfahren erwachsenen Akten an dieselbe Sorge 
zu tragen. 
Bezüglich der in Art. 8 des Disziplinargesetzes bezeichneten Richterbeamten trifft das 
k. Staatsministerium der Justiz die erforderliche Anordnung. 
ß. 6. 
Hat die Disziplinarkammer die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen, so 
erstattet der Präsident derselben hievon unter Vorlage einer Abschrift des mit Gründen 
versehenen Beschlusses Anzeige an das k. Staatsministerium der Justiz und verständigt 
zugleich, wenn das Verfahren gegen einen im aktiven Dienste stehenden Richterbeamten ge- 
richtet ist, die unmittelbar vorgesetzte Dienstaufsichtsbehörde. 
Das Gleiche findet statt 
1) wenn ein rechtskräftiger Beschluß erlassen ist, durch welchen die Einleitung des 
Disziplinarverfahrens abgelehnt, (Art. 23, 29 des Disziplinargesetzes), das Dis- 
ziplinarverfahren vorläufig eingestellt oder der Angeschuldigte außer Verfolgung 
gesetzt wird, 
2) wenn die Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung beschlossen ist, 
3) in den Fällen des Art. 59 Ziff. 3, des Art. 60 und 61 Abs. 2 des Diszipli- 
nargesetzes, ferner, wenn in Folge der gemäß Art. 64 I. c. eingelegten Beschwerde 
die Suspension verhängt oder aufgehoben wurde. 
Der Präsident der Disziplinarkammer hat ferner in allen Fällen, in welchen die 
Suspension im Wege des Disziplinarverfahrens verhängt oder aufgehoben wird, oder in 
Folge eines rechtskräftigen Disziplinarurtheils aufhört, die Finanzstelle, bei welcher der 
betreffende Richterbeamte seinen Dienstesgehalt ausbezahlt erhält, behufs Anordnung der 
entsprechenden Maßregeln in Kenntniß zu setzen.
	        
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