50
g. 82.
Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf ohne
ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß
ist nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten
und erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht
werden, und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser
Thiere jede unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem ver-
dächtigen Bieh ausgeschlossen werden kann
g. 83.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann
die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Aus-
führung von Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde
für die Dauer der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem
Seuchenorte zu verbieten.
g. 84.
Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung
der erkrankten Thiere nach der Vorschrift im F. 79 anzuordnen und wenn
die Umstände des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den
Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren.
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß
das abgesperrte Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung
kommen kann.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die In-
schrift „Lungenseuche“ führen.
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das ver-
dächtige Weidevieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen.
K. 85.
Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden,