Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

39. 
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von den Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden rechts des Rheins von der 
Gemeindeversammlung, in den Gemeinden der Pfalz vom Gemeinderath) oder 
von mindestens dem dritten Theile der Miethsteuerpflichtigen beim Rentamte be- 
antragt wird. 
Die bezüglichen Anträge der Gemeindevertretungen oder Steuerpflichtigen 
sind in der zweiten Hälfte des Jahres 1884 zu stellen. 
Wo solche Anträge vorliegen, ist die Revision zuerst in Angriff zu nehmen 
und thunlichst noch vor Ablauf der XVI. Finanzperiode zu Ende zu führen. 
III. 
Zehn Jahre nach Vollendung der in Ziff. II bemerkten Revision oder, wo 
solche nicht eintrat, nach dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ge- 
setzes und von da ab in Abständen von zehn zu zehn Jahren findet eine perio- 
dische Revision der Miethsteuer für jene Gemeinden oder Ortschaften statt, für 
welche sie von der einschlägigen Regierungsfinanzkammer angeordnet oder von 
mindestens dem dritten Theile der Miethsteuerpflichtigen beim Rentamte bean- 
tragt wird. 
Die bezüglichen Anträge der Steuerpflichtigen sind jederzeit in der ersten 
Hälfte des dem Auslaufe der Revisionsperiode vorhergehenden Jahres zu stellen. 
Art. 8. 
Der §. 37 des Haussteuergesetzes wird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
„Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des 
dem Jahre, in welchem der Neubau vellendet wurde, folgenden Kalenderjahres. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe der vom Staats- 
ministerium der Finanzen ergehenden Anordnungen über alle in ihrer Gemeinde 
stattgefundenen Neubauten periodische Anzeigen zu erstatten und im Betreffe der 
Katasterfortführung die verlangten Aufschlüsse zu ertheilen."“
	        
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