M 39. 667
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Grund= und Haussteuern erlöschen, wenn sie während
dreier auf einander folgender Jahre, von dem Zahltage an gerechnet, bei der Behörde, an
welche die Zahlung erfolgt ist, nicht geltend gemacht worden sind.
Art. 13.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1882 mit der Bestimmung in Kraft,
daß die nach Art. 7 Ziff. II Abs. 2 veranlaßten Anträge schon vor dem erwähnten Ein-
führungstermine innerhalb des dortselbst besonders bestimmten Beitraumes zu stellen sind.
Von dem gleichen Tage an sind aufgehoben:
a) der §. 81 Abs. 2, dann die . 84 und 116 des Grundsteuergesetzes vom
15. August 1828;
b) die S§. 19, 20 und 38 des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828;
c) das Gesetz vom 28. Dezember 1831, den F. 5 des Haussteuergesetzes betreffend,
soweit sich dasselbe noch in Geltung befindet, ferner das Gesetz vom 25. Juli
1850, die Haussteuer betreffend;
d) das Gesetz vom 10. Januar 1856, den F. 33 des Haussteuergesetzes vom
15. August 1828 betreffend.
Die Bestimmungen des Art. 9 gegenwärtigen Gesetzes finden auf Besitzänderungen,
welche vor dem 1. Januar 1882 stattfanden, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen
für die Katasterumschreibung genügt worden wäre, Anwendung, wenn die bestehenden Um-
schreibhindernisse nicht binnen längstens sechs Monaten, vom obigen Einführungstage an
gerechnet, beseitigt sind. ·
Unbehindert bleibt durch das gegenwärtige Gesetz der Auslauf jener Steuerfreijahre,
welche unter der Geltung des F. 37 des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 bereits
begonnen haben.
Art. 14.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Tert der Gesetze über die allgemeine Grund-
steuer und über die allgemeine Haussteuer vom 15. August 1828, wie er sich in Folge
der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verord-
103“