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In der Pfalz hat der Besitzer des mit einer Grundrente beschwerten Grund und
Bodens die Grundsteuer allein zu tragen; dagegen darf er dem Besitzer der Grundrente
nach den Bestimmungen der dort bestehenden Gesetze und in den von denselben vorgesehenen
Fällen ein Fünftel der Rente in Abzug bringen.
g. b.
Der Maßstab der Besteuerung ist bei allen Grundstücken der aus deren Flächeninhalt
und der nach ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit erhobene mitteljährige Ertrag derselben.
Er besteht bei allen Kulturarten nur in dem Hauptprodukte, und zwar:
a) bei Aeckern in dem mitteljährigen Körnerertrage nach Abzug der Aussaat und
unter Freibelassung des Strohes, der Früchte der Brache, der Weide und aller
sonstigen ökonomischen Nebennutzungen;
b) bei Wiesen in dem mitteljährigen Ertrage an Heu und Grumet;
J) bei Waldungen in dem nachhaltigen Holzertrage nach der der Holzart entsprechen-
den Wirthschafts-Methode und unter Freibelassung der Forst-Nebennutzungen;
und
d) bei allen übrigen Gründen in dem den vorstehenden Hauptkultur-Arten assimi-
lirten Ertrage.
g. 6.
Der Betrag des steuerbaren Bezugs von Reallasten, welcher den Maßstab für die
Inanspruchnahme eines Steuerbeitrages (F. 4 Abs. 2) bildet, ist gemäß der Bestimmungen
in IV. Capitel des gegenwärtigen Gesetzes nach dem jährlichen wirklichen oder eingeschätzten
Ertrage zu bemessen.
Die Regulirung dieses Betrages erfolgt auf Verlangen der Betheiligten gebührenfrei
durc die Distriktspolizeibehörden gemeinschaftlich mit den Rentämtern, gegen deren Fest-
setung binnen 30 Tagen eine Berufung an die einschlägige Kreisregierung, Kammer des
Innern, als letzte Instanz, gestattet ist.)
*) Art. 3 des Gesetzes vom 28. März 1852 (Ges.-Blatt S. 165.)