Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

MB0. 673 
Jedoch kann die Detailaufnahme der Städte, Märkte und großen Dörfer, sowie 
solher Parthien, deren Detail sich in jenem Maßstabe nicht genau genug ausdrücken läßt, 
nach dem Gutbefinden der Katasterstelle in 2500 theiligem Maßstabe geschehen. 
Bei allen Vermessungen findet durchaus die Horizontal-Projektion statt. 
G. 12. 
In so lange die Katasterstelle den unversehrten Fortbestand der trigonometrischen 
Signale und geometrischen Abzeichen für nöthig erachten wird, haften für alle daran be- 
gangenen Frevel die betreffenden Gemeinden, vorbehaltlich des Regresses an diejenigen, 
welche dieselben umwarfen, vom Platze entsernten, oder zerstörten. 
E 13. 
Wer überwiesen wird, ein zur Vermessung dienendes Abzeichen umgeworfen, zerstört 
oder vom Platze entfernt zu haben, unterliegt, vorbehaltlich der in dem Strafgesetzbuche 
ausgesprochenen höheren Strafen, wenn diese Handlungen als Vergehen oder Verbrechen 
sch beurkunden, einer vom ordentlichen Richter auszusprechenden Geldstrafe von einer 
Mark achtzig Pfennig bis sechsunddreißig Mark. Er hat außerdem den entstandenen 
Schaden, sowie die Kosten der Wiederherstellung zu tragen. 
Die vorstehende Bestimmung erstreckt sich gleichmäßig auch auf die zu Zwecken der 
Katastermessung errichteten oder neu zu errichtenden Signal= und Niveau-Steine. 
g. 14. 
Die Bestimmungen der vorstehenden beiden SKF. sollen in den betreffenden Gemeinden 
vor Aufstellung der erwähnten Signale jederzeit dreimal verkündet werden. 
Ueber eine etwaige Beschädigung oder Entfernung derartiger Messungsabzeichen haben 
die Gemeindebehörden den Rentämtern Anzeige zu erstatten. 
§S. 15. 
Die Kosten der Messung trägt die Staatskasse. 
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