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im Archive der Gemeinde aufbewahrt werden muß, der andere aber zur Nachtragung der
Veränderungen bestimmt ist.
G. 20.
Im Uebrigen wird die Messungs-Methode durch die Staatsregierung mittelst einer
algemeinen Vollzugs-Instruktion festgesetzt, welche, sowie die hierin allenfalls von Zeit zu
Zet anzuordnenden Veränderungen durch das Regierungsblatt (Gesetz= und Verordnungs-
blatt) bekannt gemacht werden sollen.
III. Capitel.
Von der Bonilirung und Clafsisikation der Grundstücke.
G. 21.
Die Bonitirung oder direkte Ausmittelung der Ertragsfähigkeit geschieht nur bei den
Mustergründen.
Als Mustergründe sollen jedoch nur solche Grundstücke dienen, welchen keine besondere
barzüge oder Gebrechen eigen sind.
P. 22.
Die Ertragsfähigkeit soll nicht nach zufälligem Aufwande oder künstlichen Verbesse-
rungen oder Vernachlässigungen, sondern nach ihrer natürlichen Entwickelung bei gewöhn-
lichem gemeinüblichen Wirthschafts-Fleiße bemessen werden.
S. 23.
Die Ausmittlung dieser Ertragsfähigkeit geschieht:
à) durch die zu erhebenden eidlichen Angaben der Eigenthümer, der Administratoren,
Kuratoren und Pächter der Mustergründe, wenn sie solche selbst bebauen;
b) durch die Untersuchung der physischen Beschaffenheit der Gründe nach ihrer Bo-
dengüte und Lage, und zwar in letzterer Beziehung mit besonderer Berücksich-
tigung der klimatischen Verhältnisse;
e) durch eine hierauf sich gründende Schätzung von eigens aufgestellten beeideten
Taxatoren.
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