Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

39. 677 
Bei Wiesen ist ein mitteljähriger Ertrag von 1: Centner (93, Kilogramm) Heu und 
Grumet vom Tagwerke in ökonomischer Nutzbeziehung dem Ertrage eines Achtel-Schäffels 
Korn gleichzusetzen, und bildet sonach je eine Klasse; jede weiteren 12 Centner solchen 
Ertrages geben — eine Klasse mehr. 
Der Satz, daß 12 Centner Heu dem Ertrage von einem Achtel-Schäffel Korn gleich 
sei, soll zum gesetzlichen Anhaltspunkt für den Schätzer dienen; demselben aber gleichwohl 
freigelassen bleiben, auf die Qualität des Heues billige Rücksicht zu nehmen. 
Bei Waldungen wird durch die Sachverständigen und Eigenthümer erhoben, welche 
Quantität Holzes auf dem Stamme in ökonomischer Nutzbeziehung mit Rücksicht auf 
die Preise des Ortes, wo das Holz steht, einem Achtel-Schäffel Korn gleich zu achten sei, 
woraus sodann der Klassenfuß für diese Grundstücke sich findet. 
g. 27. 
Zum Behufe der Berechnung des steuerbaren Ertrages soll für das ganze Königreich 
eine gleiche Rotation der Feldwirthschaft angenommen, und deshalb immer das dritte Jahr 
abgezogen werden. 
g. 28. 
Zur Verwandlung der verschiedenen Getreidesorten in Geld sind folgende Normal- 
Verhältnisse für das ganze Königreich in gleichförmige und unveränderliche Anwendung 
zu bringen. 
Das Schäffel (22 2),//76 Liter) Korn (Roggen) kommt zu acht Gulden (132 Mark) 
in Ansatz und ist gleich zu setzen 2 Schäffel (4 Metzen — 148/84 Liter —) Waizen 
oder Kern, oder 11 Schäffel (8 Metzen — 296/768 Liter —) Gerste, oder 2 Schäffel 
(12 Metzen — 444, #162 Liter —) Haber oder Fesen (Dinkel, Spelz). 
G. 29. 
Der Ertrag aus den eigenthümlichen Alpen wird nach Zahl und Art des Viehes, 
welches in dieselben nach den Alpenordnungen getrieben werden kann, dann nach der Trieb- 
zeit und dem Futterbedarfe erhoben, oder vielmehr dem Wiesenertrag assimilirt.
	        
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