Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 46. 
Die Obertaxatoren haben kein Stimmrecht, dagegen sind sie ermächtiget und ver- 
pflichtet, ihre Meinung zur Sprache, und behufs einer Offizial-Reklamation in Vormerkung 
zu bringen, wenn sie durch den Ausspruch der Taxatoren zufolge §. 90 gegenwärtigen 
Gesetzes eine Reklamation begründen zu können glauben. 
g. 46. 
Sämmtliche Taratoren erhalten für ihre Dienstleistung und etwaige Reisekosten eine 
Entschädigung, deren Höhe durch das Staatsministerium der Finanzen geregelt wird. 
(W. Capitel.)-) 
Von der Veranschlagung der Renten aus dem Dominikalverbande, Dienstbarkeiten 
und anderen untzbaren Rechten. 
[8. 47.) 
Unter Dominikal-Renten werden alle und jede ständige sowohl, als unständige Reichnisse in Geld 
und Naturalien verstanden, welche dem Rentenbesitzer aus dem getheilten. Eigenthume fließen. 
(S. 48.) 
Die Renten aus allen andern Real-Rechten, wie sie immer Namen haben mögen, werden den 
Dominikalrenten gleichgeachtet 
(I. 49.] 
Der jährliche Betrag der ständigen Geldrenten, nach Abzug der Gegenreichnisse, welche die 
Empfänger dieser Gegenreichnisse zu versteuern haben, ist zugleich ihr steuerbarer Ertrag. 
(6. 50. 
Bei unständigen Geldgefällen kommt der entsprechende Durchschnittsbetrag, insbesondere aber bei 
Gutsveränderungsgefällen von den bei der letzten Veränderung erhobenen Laudemien, und zwar bei erb- 
rechtigen, freistiftigen und neustiftigen Gütern der zwanzigste, bei leibrechtigen Gütern von dem einfachen 
Leibgelde der fünfzehnte, und bei Lehen von den Gebühren des letzten Haupt= und Nebenfalles zusammen 
der zwanzigste Theil als jährlicher Ertrag in Ansatz. 
  
)-Hinsichtlich des Inhaltes des IV. Capitels vergl. Abs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden 
Bekanntmachung.
	        
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