Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Androhung der nachstehend in S. 74 bezeichneten Ordnungsstrafen aufzufordern, die An- 
meldung unter Beibringung der gesetzlichen Nachweise, sowie der erforderlichen Messungs- 
operate zu vollziehen, oder sich darüber auszuweisen, daß sie die zur Ermöglichung der An- 
meldung erforderlichen Schritte gethan haben. 
Ausgenommen sind Fälle von Berichtigungen fehlerhafter Messungen, Flächenangaben 
und Katastervorträge, hinsichtlich deren die Umschreibbehörden das Erforderliche von Amts- 
wegen vorzukehren haben. 
g. 74. 
Wird der Aufforderung der Umschreibbehörde innerhalb vorgesteckter Frist nicht ge- 
nügt, so ist gegen die verschuldende Partei, oder wenn die Unterlassung sowohl dem Besitz- 
vorgänger als dem neuen Besitzer zur Last fällt, gegen jede der betheiligten Parteien eine 
Ordnungsstrase von fünf bis fünfzig Mark zu verhängen. 
Diese Ordnungsstrafe kann im Wiederholungsfalle bis zum einmaligen Betrage von 
zweihundert Mark so oft verhängt werden, bis der Anmeldepflicht Genüge geleistet wird. 
g. 75. 
Die vorerwähnten Ordnungsstrafen sind vom Rentamte zu verhängen. Eine Um- 
wandlung derselben in Freiheitsstrafe findet nicht statt. « 
Gegen den rentamtlichen Strafbeschluß ist binnen zweiwöchentlicher Ausschlußfrist, vom 
Tage der Eröffnung desselben gerechnet, Beschwerde zur Regierung, Kammer der Finanzen, 
zulässig, welche hierüber in zweiter und letzter Instanz entscheidet. 
g. 76. 
Notare, welche den ihnen durch gegenwärtiges Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu- 
widerhandeln, werden mit Ordnungsstrafen und bei fortgesetztem pflichtwidrigen Verhalten 
mit Disziplinarstrafen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geahndet. 
G. 77. 
Wenn Grundstücke als ursprünglich steuerfrei mit keiner Bonitätsklasse versehen z. B. 
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe 2c. in nutzbares und steuerbares Eigenthum
	        
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