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üöerzehen, so sind dieselben bei der Umschreibung nach den in Cap. III I#6. 33 und 34
aungegebenen Normen anzugleichen und ist hiernach die Verhältnißzahl und Steuerbelegung
anszuwerfen.
g. 78.
Die Umschreibungen müssen in eigenen Umschreib-Katastern behandelt werden; nur
msnahmsweise geschehen sie im Urkataster; diese Ausnahmen werden reglementär bestimmt.
g. 79.
Alle und jede Umschreibungen, welche im Umschreib= oder Urkataster geschehen, müssen
in reinen und getreu vollständigen Abschriften von den Umschreibbehörden auch in die
Kataster-Auszüge des Betheiligten auf offizielle Weise unentgeltlich übertragen und dadurch
kas Partialkataster mit dem amtlichen Gesammtkataster in fortwährender Uebereinstimmung
und Gleichlautigkeit erhalten werden.
lEbenso sollen in besonders gehaltenen Quittungsbüchern der Steuerpflichtigen die durch die Um-
screibung veranlaßten Abänderungen der Steuer-Simplen unentgeltlich nachgetragen werden.])
§. 80.
Die zu erhebenden Umschreibgebühren richten sich nach den bestehenden Gesetzen.
G. 81.
Hinsichtlich der von der Anmeldung der Veränderungen bis zur wirklichen Umschreibung
sällig werdenden Steuern wird sich immer an den Besitzer gehalten und den Parteien
überlassen, sich über diesen Punkt untereinander auszugleichen.
Die Zahlung der Umschreib-Gebühren obliegt dem neuen Erwerber.)
g. 82.
Wenn die Umschreibungen vorläufige Messungen der Grundstücke erfordern, so tragen
die Betheiligten die Kosten.
*) In Bezug auf den Nachtrag der Steuer-Simplen durch Aufhebung des §. 84 des Grundsteuergesetzes
vom 15. August 1828 gegenstandslos; vergl. Abs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.
*#) Vergl. Art. 185 Abs. 4 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
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