Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M39. 691 
g. 86. 
Reklamationen werden nicht gestattet: 
a) gegen die nach S. 25 exceptionsfrei gesetzten Mustergründe; 
b) gegen das Steuerverhältniß ganzer Gutskomplere, Fluren und Distrikte; 
P) gegen solche kleine Differenzen in der Besteuerung, welche selbst dem geübten 
Sinne der Sachverständigen mit Gewißheit nicht mehr erkennbar sind. 
g. 87. 
Eine angeblich fehlerhafte Messung wird durch einen von der Katasterstelle abgeord- 
neten Geometer revidirt und das Resultat dem Beschwerdeführer zur Kenntniß gebracht. 
begnügt Letzterer sich hiemit nicht, so steht ihm frei, einen geprüften Feldmesser in Vor- 
schlag zu bringen, welcher zugleich mit einem von der Katasterstelle zu diesem Zwecke auf- 
zestllten Geometer genaue Nachmessung pflegt. Vereinigen sich beide Feldmesser in ihren 
Resultaten nicht, so steht die Entscheidung in letzter Instanz bei der Katasterstelle. 
g. 88. 
Irrthümer in der Liquidation, in den Berechnungen und Kataster-Vorträgen werden 
durch nachträgliche genaue Untersuchung und Nachbesserung berichtiget. 
g. 89. 
Beschwerden wider eine unrichtige Klassifikation der Grundstücke werden durch eine 
wiederholte Klassifizirung abgethan, wie weiter unten näher bestimmt wird. 
S. 90. 
Die Klassifikation wird als unrichtig erkannt: 
a) wenn bei höheren Bonitäten, und zwar von der vierten Klasse an aufwärts, 
das Mißverhältniß der einem Grundstücke gegebenen Klasse in Vergleichung zu 
den betreffenden Mustergründen wenigstens zwei volle Klassen, bei niederen 
Bonitäten aber, und zwar von der vierten Klasse an abwärts eine ganze Klasse, 
und von der ersten Klasse abwärts selbst eine Bruch-Klasse beträgt; 
" 106°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.