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b) wenn ein Grundstück von großer Fläche und von verschiedenen Bonitäten ohne
eine vorausgegangene Ausscheidung ordnungswidrig im Komplexe geschätzt, und
demnach dafür eine Durchschnittsklasse ausgesprochen worden ist.
Jede Reklamation, welcher die nach diesem Paragraphe erforderliche Begründung
mangelt, ist schlechterdings unzulässig.
G. 91.
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, gegen unverhältnißmäßige Besteuerung inner-
halb der Gränzen der Verfügungen der §#. 85, 86 und 90 zu reklamiren.
S. 92.
Dasselbe Recht und in derselben Weise steht der Staatsbehörde gegen eine verhältniß-
mäßig zu niedrige Belegung, vielmehr Klassifikation zu.
93.
Der Reklamations-Termin wird auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt, ist prä-
klusiv und beginnt von dem Tage an, wo in der Gemeinde die Einführung proklamirt wird.
G. 94.
Beschwerden gegen eine fehlerhafte Messung und unrichtige Berechnung der Kataster-
sätze können jederzeit angebracht werden.
(§. 95.))
Zur Erledigung der Beschwerden wegen angeblich irriger Liquidation der Dominikalien, Zehenten
und anderer nutzbarer Rechte jeder Art, wird zur Herstellung eines sichern definitiven Besitzstandes ver-
ordnet, daß alle Besitzer solcher Rechte, es mögen dieselben der Staat, Stiftungen, Gemeinden und andere
Korporationen oder Privaten sein, von der einen Seite, und alle Pflichtigen von der andern Seite ver-
bunden seien, innerhalb einer Frist von drei Jahren, von dem Tage des ausgeflossenen oben bestimmten
Reklamations-Termines an gerechnet, alle Unrichtigkeiten in dem ganzen Umfange ihrer Rechte und Lasten
dem Steuerkontrolamte zur Berichtigung und Vervollständigung des Katasters anzuzeigen.
Nach dem Ablaufe dieser Fristen sind alle nicht angemeldeten Ansprüche und Reklamationen aus-
geschlossen, und das Grundsteuer-Kataster sowie das mit demselben in Verbindung stehende Umschreib-
*) Zufolge des Gesetzes vom 28. März 1852 (vergl. §. 9 des gegenwärtigen Abdrucks) gegenstandslos.