Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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G. 100. 
Die Untersuchung und definitive Bescheidung der Reklamationen wird einem Kompromiß- 
gerichte von Sachverständigen übertragen. 
101. 
Dieses Kompromißgericht wird zusammengesetzt: 
a) aus einem Obertarator, der von der Distrikts-Polizeibehörde requtrirt wird und 
nicht der nämliche sein darf, welcher die ursprüngliche Klassifikation geleitet 
hat, und 
b) aus zwei Taxratoren, wovon den einen der Obertaxator, welcher die ursprüngliche 
Klassifikation geleitet hat, aus den bei dieser Klassifikation verwendet gewesenen 
Schätzern bestellt und den andern Reklamant ernennt. 
Auf Verlangen der Reklamanten kann die Zahl der Taxatoren von beiden 
Seiten in gleichem Verhältnisse auch verdoppelt werden. 
g. 102. 
Gegen den Obertaxator und die Taxatoren finden dieselben Einwendungen wie gegen 
Zeugen statt. 
g. 103. 
Für den Fall der Exceptionsmäßigkeit oder einer sonstigen Verhinderung der Taxatoren 
werden Ersatzmänner im Voraus ernannt. 
g. 104. 
Die Vereidung der Taxatoren erfolgt von dem ordentlichen Richter. Die formelle 
Leitung des Kompromißgerichtes steht in der Regel den Distrikts-Polizeibehörden zu. Bei 
besonderen Veranlassungen und Umständen wird es jedoch der Katasterstelle vorbehalten, 
dazu eigene Kommissäre abzuordnen. 
G. 105. 
Wenn das Kompromißgericht konstituirt ist, schreitet es zur Untersuchung der Rekla- 
mationen an Ort und Stelle. Sie geschieht bei jedem einzelnen Grundstücke durch eine
	        
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