Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

696 
VIII. Capitel. 
von Umlagen und Erhebung der KRatastrirungskosten. 
G. 112. 
Für die allgemeine Regie der Katasterstelle, dann für das Geschäft der Messung, 
der Lithographirung der Pläne und der Flächenberechnung, sowie der Konservation und 
Mutationsgravirung der Steine wird der erforderliche Bedarf aus der Staatskasse bestritten 
und in dem jederzeitigen Finanzgesetze festgesetzt. 
ß. 113. 
Ebenso übernimmt die Staatskasse die Kosten der Katastrirung selbst d. i. die Kosten 
der Bonitirung, Klassifizirung, Liquidirung und Kataster-Anfertigung. 
IX. Capitel. 
Von Erhebung der Grundsteuer. 
(§. 114.170 
Wenn in einem Polizei= oder Liquidirungsbezirk das Grundsteuerkataster geschlossen ist, so wird die 
definitive Steuer sogleich in Perzeption gesetzt, und die bisherigen Gesetze über die Besteuerung der Grund- 
stücke, Fischwässer, Jagden, Bergwerke, Dominikalrenten und andere Realrechte auf Grund und Boden 
treten von diesem Zeitpunkte an bezüglich dieses Bezirks außer Wirkung. 
Der Eintritt der definitiven Grundsteuer ist in der Gemeinde förmlich zu proklamiren und darüber 
ein Protokoll aufzunehmen. 
6 115. 
Wie viel Pfennig oder Bruchtheile eines Pfennigs für jede Einheit der Steuer- 
verhältnißzahl als Jahressteuer zu erheben seien, wird durch das jedesmalige Finanz= 
gesetz festgestellt. 
S. 116. 
Die Erhebung der Grundsteuer findet ratenweise an bestimmten Steuerzielen statt, 
deren Termine im Verordnungswege festgesetzt werden. 
  
*) Die zu §. 114 durch das Gesetz vom 1. Juli 1834 (Gesetzblatt S. 69) verfügten Modifikationen sind 
für den dermaligen Vollzug nicht mehr von Bedeutung, weßhalb deren Abdruck unterblieb. Vergl. hiezu Abf. 2 
der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.