696
VIII. Capitel.
von Umlagen und Erhebung der KRatastrirungskosten.
G. 112.
Für die allgemeine Regie der Katasterstelle, dann für das Geschäft der Messung,
der Lithographirung der Pläne und der Flächenberechnung, sowie der Konservation und
Mutationsgravirung der Steine wird der erforderliche Bedarf aus der Staatskasse bestritten
und in dem jederzeitigen Finanzgesetze festgesetzt.
ß. 113.
Ebenso übernimmt die Staatskasse die Kosten der Katastrirung selbst d. i. die Kosten
der Bonitirung, Klassifizirung, Liquidirung und Kataster-Anfertigung.
IX. Capitel.
Von Erhebung der Grundsteuer.
(§. 114.170
Wenn in einem Polizei= oder Liquidirungsbezirk das Grundsteuerkataster geschlossen ist, so wird die
definitive Steuer sogleich in Perzeption gesetzt, und die bisherigen Gesetze über die Besteuerung der Grund-
stücke, Fischwässer, Jagden, Bergwerke, Dominikalrenten und andere Realrechte auf Grund und Boden
treten von diesem Zeitpunkte an bezüglich dieses Bezirks außer Wirkung.
Der Eintritt der definitiven Grundsteuer ist in der Gemeinde förmlich zu proklamiren und darüber
ein Protokoll aufzunehmen.
6 115.
Wie viel Pfennig oder Bruchtheile eines Pfennigs für jede Einheit der Steuer-
verhältnißzahl als Jahressteuer zu erheben seien, wird durch das jedesmalige Finanz=
gesetz festgestellt.
S. 116.
Die Erhebung der Grundsteuer findet ratenweise an bestimmten Steuerzielen statt,
deren Termine im Verordnungswege festgesetzt werden.
*) Die zu §. 114 durch das Gesetz vom 1. Juli 1834 (Gesetzblatt S. 69) verfügten Modifikationen sind
für den dermaligen Vollzug nicht mehr von Bedeutung, weßhalb deren Abdruck unterblieb. Vergl. hiezu Abf. 2
der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.