Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bei den Gebäuden unter lit. b des F. 4 ist das Produkt aus dem in Aren ohne 
Bruchtheil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und Bodens sowie der Hof- 
räume und einem Ertragsanschlage von fünf Mark vom Ar die Verhältnißzahl für die 
Haussteuer. 
III. Capitel. 
Von der Cuotisation. 
S. 7. 
Wie viel Pfennig oder Bruchtheile von Pfennigen für jede Mark der Haussteuer- 
Verhältnißzahl (F. 6) als Jahressteuer zu erheben seien, wird durch das jedesmalige 
Finanzgesetz festgesetzt. 
IV. Capitel. 
Von der # Miethen- und Ertragserhebung insbesondere. 
g. 8. 
Die Miethen-Erhebung und Regulirung der Haussteuer erfolgt unter Leitung der 
Regierungsfinanzkammern durch abgeordnete Kommissäre und unter Mitwirkung der Di- 
striktspolizeibehörden. 
§. 9. 
Zur Einschätzung der Miethen werden sachverständige Taxatoren unter Leitung eines 
Obertaxatores verwendet. 
Erstere gehen hervor aus der freien Wahl der betreffenden Gemeinden, letzterer wird 
von der Regierungsfinanzkammer ernannt. 
Sämmtliche Taratoren werden vereidet. 
S. 10. 
Dem Obertarator steht ein bloß informatives Gutachten zu; die Taxatoren entscheiden 
nach Stimmenmehrheit. 
Bei eintretender Stimmengleichheit oder Disparität wird nach F. 44 des Grundsteuer- 
gesetzes verfahren.
	        
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