Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

339. 703 
(S. 19.]7) 
Die auf Häusern ruhenden Dominikal= und andere Realabgaben sind als Gegenstand der Grund- 
stener nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes zu behandeln und kommen bei der Häuserbe- 
steuerung nicht in Ansatz. 
G. 20. 
Die Kosten auf die Regulirung und Katastrirung der Haussteuer fallen dem Aerar 
zur Last. 
VI. Capitel. 
Von den Reklamalionen wider die Haussteuer. 
G. 21. 
Eine Reklamation gegen die regulirte Haussteuer kann mit Erfolg überhaupt nur dann 
ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens neun Mark Miethertrag ge- 
geben ist. 
6. 22. 
Bei den Haussteuerobjekten der Abtheilung b des F. 4 kann unter der allgemeinen 
Voraussetzung des F. 21 eine Reklamation lediglich auf fehlerhafte Flächenbestimmung ge- 
gründet werden. 
Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebenten Kapitels des Grund- 
steuergesetzes anzubringen und zu behandeln. 
g. 23. 
Bei den Gebäuden der Abtheilung a des §. 4 ist eine Reklamation von Seite der 
Hauseigenthümer zulässig: 
1) wegen fehlerhafter Annahme der Miethschillinge, 
2) wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung nach dem 
Miethertrage der Musterhäuser, 
3) wegen Irrthümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher Zu- 
lässigkeit vorgekommen sind. 
*) Vergl. Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. März 1852 (Gesetz-Blatt S. 165) und Abs. 2 der den 
gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.
	        
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