Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Reklamationen gegen die rechtskräftig festgesetzten Musterhäuser (§. 13) finden in 
diesem Stadium nicht mehr statt. 
g. 24. 
Eine Reklamation, welche nach S. 23 Ziffer 3 ergriffen wird, muß sich wider die 
individuelle Besteuerung eines einzelnen Kataster-Objektes im Gegenhalte der Musterhäuser 
richten und dabei für die einzelnen Haustheile das Maß der vermeintlichen Ueberschätzung 
angegeben werden. 
g. 26. 
Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staatsbehörde zu 
gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Miethen oder gegen die gesetzlich un- 
gerechtfertigte Unterlassung der Einschätzung nach dem Miethertrage der Musterhäuser. 
g. 26. 
Zur Anbringung der in §§. 23 und 25 erwähnten Reklamationen wird ein halb- 
jähriger präklusiver Termin anberaumt. 
Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulirung der Miethsteuer in einer ganzen 
Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Einführung der neuen 
Miethsteuer proklamirt wird. 
Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem den Be- 
theiligten die neu regulirte Miethsteuer bekannt wird. 
g. 27. 
Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen Distriktspolizei- 
behörden und sind hiebei das Reklamationsobjekt, seine ursprüngliche Mietheinwerthung und 
das vermeintliche Prägravationsmaß beziehungsweise das Maß der zu niedrigen Einschätzung 
speziell anzugeben. 
6. 28. 
Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in Bezug auf die Mieth- 
steuer, und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung wird einem Kompromiß- 
gerichte von Sachverständigen übertragen. "
	        
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