L Verodnungs.gat
für das
Königreich Bayern.
I 40.
München, den 1. Juli 1881.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 17,. Juni 1881, die Verhütung von Feuersgefahren, hier die
Beleuchtung der Betriebsstätten der Textil. Industrie betreffend. — Bekanntmachung vom 21. Juni 1881,
die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehre zulässigen Fehlergrenzen bei Alkoholometern und zuge-
hörigen Thermometern, sowie bei Waagen betreffend. — Staatsdienst-Nachrichten. — Königliche Hofkuratie
in Nymphenburg.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verhütung von Feuersgefahren, hier die Beleuchtung
der Betriebsstätten der Textil -Industrie betreffend.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei RNhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etr.
Wir haben Uns bewogen gefunden, Unsere Verordnung vom 24. Februar 1871,
die Verhütung von Feuersgefahren betr. (Regierungsblatt Seite 329) einer Revision unter-
ziehen zu lassen und verordnen nunmehr bezüglich der Beleuchtung der Betriebsstätten der
Textil-Industrie im Hinblicke auf §. 368 Ziff. 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 14 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom
26. Dezember 1871, was folgt:
109