Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

W 717 
e) für Polirmaschinen, 
f) für Haspelei, 
g) für Knäulerei, 
h) für Ablieferung der Gespinnste, 
i) für Verpackung der Gespinnste und 
k) für Anfertigung von Seilerwaaren. 
5. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder Oellampen, 
welch' letztere beide mindestens O,, m von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen: 
a) in den Magazinen für die fertigen Gespinnste; 
b) in den Neben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungsgängen 
der Fabrikhauptgebäude; 
) in den Reparaturwerkstätten; 
4) in den Turbinenhäusern und Radhütten; 
e) in den Dampfkessel- und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden für 
sonstige Motoren; « 
t) in den Färberei= und Bleicherei-Gebäuden; 
g) in den Gasfabrikations-Gebäuden. 
G. 14. 
Wattwoll= und Wollwatt-Fabriken. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 
a) in den Magazinsräumen für Rohwolle, Abfälle, fertige Wollwatte und Wattwolle; 
b) in den Staubkammern, 
) in der Leimerei, und 
4) in den Trockenräumen für geleimte Bließe. 
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1,, m vom Arbeitsmaterial abstehen: 
in den Räumen: 
a) für Oeffnung der Wollballen, 
b) für Sortirung, 
) für Mischung, 
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