Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m von den Trockenrecken und den 
darauf gespannten Waaren abstehen: 
in den Räumen für Trocknung von Filztüchern auf Trockenrecken. 
4. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder Oellampen, 
welche sämmtlich mindestens O m vom Arbeitsmaterial und den nächstgelegenen Theilen 
der Maschinen und sonstigen brennbaren Gegenständen abstehen: 
in den Räumen: 
a) für Wäscherei für Haare und Wolle, 
b) für Trocknung derselben mittelst Trockenmaschinen, 
c) der Karderie, 
4) für Hand= und Maschinen-Filzerei, 
e) für Färberei, 
f) für Druckerei, 
g) für Trocknerei fertiger Filztücher mittelst Trockenmaschinen, 
h) für Presserei und Appretur, 
i) in den Neben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungs- 
gängen der Fabrikhauptgebäude, 
k) in den Reparatur-Werkstätten, 
1) in den Turbinenhäusern und den Radhütten, 
m) in den Dampfkessel= und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden 
für sonstige Motoren, und 
Mn) in den Gasfabrikations-Gebäuden. 
G. 19. 
Baumwollzeug= und Leinenzeug-Webereien 
Anzuwenden sind in allen Haupt= und Nebenräumen frei brennende Gasflammen oder 
Oellampen, die sämmtlich mindestens O0#s m vom Arbeitsmaterial, den nächstgelegenen 
Theilen der Maschinen und mindestens Os m von Holzregalen und Holzrahmen, fertigen 
Waaren und sonstigen brennbaren Gegenständen abstehen.
	        
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