X 40. 721
3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m von den Trockenrecken und den
darauf gespannten Waaren abstehen:
in den Räumen für Trocknung von Filztüchern auf Trockenrecken.
4. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder Oellampen,
welche sämmtlich mindestens O m vom Arbeitsmaterial und den nächstgelegenen Theilen
der Maschinen und sonstigen brennbaren Gegenständen abstehen:
in den Räumen:
a) für Wäscherei für Haare und Wolle,
b) für Trocknung derselben mittelst Trockenmaschinen,
c) der Karderie,
4) für Hand= und Maschinen-Filzerei,
e) für Färberei,
f) für Druckerei,
g) für Trocknerei fertiger Filztücher mittelst Trockenmaschinen,
h) für Presserei und Appretur,
i) in den Neben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungs-
gängen der Fabrikhauptgebäude,
k) in den Reparatur-Werkstätten,
1) in den Turbinenhäusern und den Radhütten,
m) in den Dampfkessel= und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden
für sonstige Motoren, und
Mn) in den Gasfabrikations-Gebäuden.
G. 19.
Baumwollzeug= und Leinenzeug-Webereien
Anzuwenden sind in allen Haupt= und Nebenräumen frei brennende Gasflammen oder
Oellampen, die sämmtlich mindestens O0#s m vom Arbeitsmaterial, den nächstgelegenen
Theilen der Maschinen und mindestens Os m von Holzregalen und Holzrahmen, fertigen
Waaren und sonstigen brennbaren Gegenständen abstehen.