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J. Vorschriften für die Aichung der Waagen.
A. Handelswaagen.
S. 1.
Zulässige Waagen.
Zulässig sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie und Er-
fahrung eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des Verkehrs, denen sie
dienen sollen, eine dem Grade und der Dauer nach hinreichende Zuverlässigkeit besitzen.
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur Hebelwaagen mit Gewichts-
wirkung zur Aichung zugelassen, und zwar nur solche Gattungen derselben, deren Einricht-
ungen folgenden allgemeinen Bestimmungen genügen:
4) Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die Drehungs-
2)
bewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden und der Pfannen,
sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt sein. Die Schneiden und
Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an den Hebeln und Stangen so
angebracht sein, daß die Drehungen ohne bemerkliche Hemmungen erfolgen, und
daß alle Längen, deren sichere und unveränderliche Begrenzung für die Einhalkung
der Richtigkeit der Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche mit den
bezüglichen Theilen fest verbunden sind, begrenzt werden.
Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel zu
einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der Schneiden zu
einander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen der Waage innerhalb
ihrer Belastungs= und Bewegungs-Grenzen stets stabile sind.
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleichgewichtslage
ausgehend in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe Lage wieder zurück-
kehren.
3) Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe
der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten,
oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen darbieten, um vorschriftsmäßig (§. 8)