Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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J. Vorschriften für die Aichung der Waagen. 
A. Handelswaagen. 
S. 1. 
Zulässige Waagen. 
Zulässig sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie und Er- 
fahrung eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des Verkehrs, denen sie 
dienen sollen, eine dem Grade und der Dauer nach hinreichende Zuverlässigkeit besitzen. 
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur Hebelwaagen mit Gewichts- 
wirkung zur Aichung zugelassen, und zwar nur solche Gattungen derselben, deren Einricht- 
ungen folgenden allgemeinen Bestimmungen genügen: 
4) Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die Drehungs- 
2) 
bewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden und der Pfannen, 
sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt sein. Die Schneiden und 
Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an den Hebeln und Stangen so 
angebracht sein, daß die Drehungen ohne bemerkliche Hemmungen erfolgen, und 
daß alle Längen, deren sichere und unveränderliche Begrenzung für die Einhalkung 
der Richtigkeit der Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche mit den 
bezüglichen Theilen fest verbunden sind, begrenzt werden. 
Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel zu 
einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der Schneiden zu 
einander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen der Waage innerhalb 
ihrer Belastungs= und Bewegungs-Grenzen stets stabile sind. 
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleichgewichtslage 
ausgehend in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe Lage wieder zurück- 
kehren. 
3) Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe 
der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten, 
oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen darbieten, um vorschriftsmäßig (§. 8)
	        
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