Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

41. 739 
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Nichtigkeit 
der Handelswaagen. 
I. Gleicharmige Waagen. 
6 oder 0,2 Gramm für je 100 Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
200 Gramm oder weniger beträgt. 
1,0 „ für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
1. 
50 
1— 
1000 7 
mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm 
beträgt: 
2%%% „ 0,5 „ für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Ungleicharmige Waagen. 
To oder 0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
III. Laufgewichtswaagen. 
% oder 1,0 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
200 Kilogramm oder weniger beträgt. 
u „ 0,6 „ fülr jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 200 Kilogramm beträgt. 
B. Waagen für besondere Zwecke. 
g. 7. 
Zulässige Konstruktionssysteme, sonstige Einrichtungen und inne- 
zuhaltende Fehlergrenzen. 
I. Präcisionswaagen. 
Solche Waagen, welche nach ihrer Konstruktion und Konstruktionsausführung Wäg- 
ungen von einer noch größeren Zuverlässigkeit erwarten lassen, als für den Verkehr im 
Algemeinen erforderlich ist, dürfen auch auf eine größere als die obige Genauigkeit geprüft 
und, wenn sie eine solche besitzen, mit dem Präcisionsstempel versehen werden. 
Die zu einer solchen Präcisions-Aichung zuzulassenden Konstruktionen werden bis auf 
Peiteres auf die gleicharmigen Balkenwaagen eingeschränkt. 
113“
	        
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