Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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wirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschiebbarer Laufgewichte, unter jedesmaliger 
Zrückführung der Waage in die Nähe einer und derselben Gleichgewichtslage, ermittelt 
wich, sondern bei welchen die Gewichtsermittelung durch die bloße Beobachtung des jedes- 
maligen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht. Die Veränderungen dieser Neigungs- 
winkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last zu einem und demselben festen 
GCegengewichte oder zu der Elasticität einer Feder abhängig sind, werden hierbei auf 
Keisbogen = Eintheilungen oder auf Zifferblättern sofort als Angaben des Gewichts der 
bast abgelesen. 
Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen: 
4) Sie sollen an ersichtlicher Stelle etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung ein 
Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Waage für 
Eisenbahnpassagier-Gepäck“ beziehungsweise „Waage für Post- 
päckereien ohne angegebenen Werth“ enthalten ist. 
2) Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften 1—3 des §. 1 genügen, 
und sie sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
3) Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilogramm- 
Einheit ausgedrückt sein, was durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer der 
Zahlenangaben augenfällig erkennbar gemacht sein soll. Dasjenige Eintheilungs- 
intervall, welches einem Belastungsunterschiede von 1 Kilogramm entspricht, darf 
nicht kleiner sein, als 5 Millimeter. 
4) Es sollen geeignete Regulir= und Tarirvorrichtungen vorhanden sein, um die 
Gewichtsangaben jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig stellen zu können. 
5) Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten zulässigen 
Belastung, welche von der Ablesungseinrichtung angegeben wird, als bei der 
Belastung mit dem zehnten Theil dieses Betrages eine an der Ablesungs-Ein- 
richtung deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage ein- 
tritt, sobald auf der Lastseite eine Zulage gemacht wird, welche bei Waagen für 
Eisenbahnpassagier-Gepäck 200 Gramm, bei Waagen für Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth 100 Gramm betragen soll. 
6) Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen 
zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine
	        
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