Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 41. 743 
1) den in K. 1 sowie in K. 3 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen; 
2) höchstens für eine größte einseitige Belastung von 2 Kilogramm bestimmt sind; 
3) an jedem Arm einen angelbtheten oder angenieteten Streifen mit der aufgeschla- 
genen Bezeichnung H. W tragen; 
4) wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung 
erforderlich ist, um die Waage entweder — bei merklicher Abweichung von der 
Richtigkeit — zum Einspielen zurückzuführen oder — bei unmerklicher Abweichung 
von der Richtigkeit — vom Einspielen merklich abzulenken, das Vierfache des 
entsprechenden Betrages nicht übersteigt, welcher in F. 6 bei den gleicharmigen 
Handelswaagen für dieselbe größte Belastung zugelassen ist. 
S. 8. 
Stempelung. 
1) Die Waagen aller Gattungen erhalten die Stempelung in der Regel auf einer 
Plombe, welche mittelst Drahtöhres derartig angebracht wird, daß sie die Funk- 
tion der Waage in keiner Weise hindert und dabei nicht beseitigt werden kann, 
ohne daß entweder sie selbst oder der Draht zerstört oder ein Theil der Waage 
bemerkbar alterirt werde. 
Präcisions= und Medizinalwaagen können statt der Plombe mit einem 
Stempel auf dem Haupthebel versehen werden. 
Bei Laufgewichtswaagen (F. 2 Ziff. III) wird außerdem das Laufgewicht 
auf der Oberfläche seines Pfropfens noch besonders gestempelt. 
2) Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer Waage 
nicht durch die Art der Anbringung selbst gesichert ist, muß dies durch geeignete 
Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die Aufschlagung der Angabe der größten 
zulässigen Last erst durch den Verifikator, so soll hierfür eine geeignete Fläche 
unter den entsprechenden Umständen also ein untrennbar an der Waage ange- 
brachter Pfropfen oder dergleichen dargeboten sein. 
3) Präcisionswaagen erhalten den Präcisionsstempel.
	        
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