Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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geringeren Belastung nach Hinzufügung der vorschriftsmäßigen Zulage beob- 
achtete Ausschlag sich noch deutlich genug erkennen läßt. 
Sobald die vorstehenden Prüfungen die Aichfähigkeit der Waage ergeben 
haben, ist die in Nr. 12 erwähnte definitive Tarirung des Balkens durch 
Befeilen der zu schweren Seite desselben auszuführen. 
Die etwa mit dem Waagebalken zur Aichung gebrachten Schalen mit 
Gehängen u. s. w. sollen dann ebenfalls, indem sie an den nunmehr hin- 
reichend geprüften und berichtigten Waagebalken angehängt werden, auf die 
Gleichheit ihres Gewichts geprüft und erforderlichen Falles durch Vermin- 
derung der Schwere der einen Schale oder, falls dies nicht thunlich ist, 
durch Vergrößerung der Schwere der anderen, etwa mittelst Anlöthung von 
Blechstreifen und dergl., in möglichst regelmäßiger Weise berichtigt werden 
(siehe Nr. 10). 
Der unter Nr. 13 erörterte einfachste Verlauf der Prüfung einer Waage 14. 
kann auch nahezu in derselben Weise eingehalten werden, wenn für die er- annlsung ohnte 
forderlichen Belastungen zwar nicht gleiche Anhängegewichte, dagegen für die a. 
größte Belastung der Waage ausreichende Paare von Normalgewichten, und Wnkung unter 
zugleich Schalen und Gehänge vorhanden sind, welche für die bezügliche gleicher Normal- 
gewichte mit Hülfe 
#größte Belastung geeignet und mit Hülfe der Normalwaagen hinreichend genau Son arinien 
auf gleiches Gewicht berichtigt (tarirt) sind. hängen. 
Die tarirten Schalen in Verbindung mit den gleichen Gewichtsstücken 
ersetzen dann vollständig die gleichen Anhängegewichte. 
Sind zwar zwei gleiche Normalgewichte von dem für die Belastungs- b 
grenzen der Waage erforderlichen Gewicht vorhanden, aber keine tarirten aug unter 
Gehänge und Schalen, und ist man somit bei der aichamtlichen Prüfung gieicher, Norwaal- 
gezwungen, die mit der Waage zur Aichung gebrachten Gehänge= und Schalen= btungde Sch, 
Einrichtungen zu benutzen, deren Tarirung also zugleich mit der Prüfung welche dem zu 
aichenden Waage- 
der Waage zu erfolgen hat, so gestaltet sich das Prüfungsverfahren solgender-balken betgegeben 
maßen: sind. 
Unter Abstandnahme von einer vorläufigen besonderen Balkentarirung 
bewirkt man sofort eine vorläufige Tarirung des Balkens einschließlich der 
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