Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 41. 763 
Taramaterial gesondert zu haltenden Material bis zu ihrer größten zulässigen 
Belastung, so daß sie genau einspielt. Hierauf prüft man in bekannter Weise 
durch die erforderliche Gewichtszulage ihre Empfindlichkeit. Wird dieselbe 
ausreichend gefunden, so überträgt man von jeder Schale das auf ihr liegende 
Gewichts= und Taramaterial, aber ohne das vorher blos zur Tarirung des 
Balkens und der Schalen verwandte Taramaterial, welches unverändert an 
einer und derselben Stelle bleibt, auf die andere Schale. Spielt die Waage 
jetzt nicht mehr ein, so ermittelt man die Gewichtszulage, welche auf einer 
der beiden Seiten erforderlich ist, um das genaue Einspielen wiederum herbei- 
zuführen. Die Hälfte dieser Zulage stellt, unabhängig von der Verschieden- 
heit des Gewichtes der auf den Schalen umgesetzten Lasten die Wirkung der 
noch vorhandenen Ungleicharmigkeit der Waage dar, und zwar ist derjenige 
Arm der kürzere, an welchem die letztere Zulage erforderlich gewesen ist. Ist 
die erwähnte Hälfte dieser Zulage nicht größer, als die im F. 6 zugelassene 
Zulage, so ist die Prüfung bei der größten Belastung erledigt, und es folgt 
die völlig entsprechende Prüfung bei dem zehnten Theil der letzteren. Schließ- 
lich wird die definitive und gesonderte Schalen= und Balkentarirung ganz in 
derselben Weise ausgeführt wie in Nr. 14b. 
Hat sich die Waage bei der Prüfung in der Nähe der oberen und 18. 
unteren Belastungsgrenze als zulässig erwiesen, so ist die Prüfung darauf zu imchernn ber 
richten, ob durch ihre Zungen= oder Zeiger-Einrichtung oder ihre sonstige westpde ginpie 
Einrichtung hinreichende Gewähr dafür gegeben wird, daß das Einspielen der 
Waage bei der Anwendung derselben stets hinreichend genau in derselben 
Gleichgewichtslage stattfinden wird, in welcher bei der Prüfung der Waage 
das Wägungsergebniß als hinreichend richtig befunden worden ist. Diese 
Prüfung ist überflüssitg und unausführbar, wenn die Waage in einer soge- 
nannten Scheere aufgehängt ist und das Einspielen ihrer Zunge somit stets 
in einer und derselben Stellung zur Lothrichtung beobachtet wird. 
Ruht dagegen das Lager der Mittelachse auf einem festen Stativ, und 
entstehen Zweifel darüber, ob im Sinne von §. 1 Nr. 4 durch die Formen 
und Dimensionen des Gestells der Waage oder ihrer Zeiger-Einrichtung 
116“
	        
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