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16.
Stempelung.
(Zunge und dergl.) eine hinreichende Gewähr der in Rede stehenden Art
gegeben ist (siehe auch Nr. 8), so ist die fragliche Prüfung folgendermaßen
anzustellen:
Nachdem die Waage bei der größten zulässigen Belastung in möglichst
genau lothrechter oder waagerechter Stellung der Zunge oder der Zeiger-
Einrichtung zum Einspielen gebracht ist, neigt man das Stativ der Waage
durch geeignete Veränderungen der Unterlage um einen kleinen, zunächst will-
kürlichen Betrag. Hierauf bewirkt man durch eine Gewichtszulage auf der-
jenigen Seite der Waage, nach welcher das Stativ geneigt worden ist, daß
die Zunge, welche sich in Folge der Neigung des Stativs von der an dem
Stativ markirten Einspielungslage entfernt hat, in die letztere zurückkehrt.
Von dieser Einspielungslage ausgehend, fährt man nöthigenfalls in der
Veränderung der Reigung des Statios in demselben Sinne fort, indem man
zugleich durch weitere Gewichtszulagen die Einspielungslage immer wieder her-
stellt, so lange, bis entweder die Neigung des Balkens oder des Statios
selbst oder die durch letztere hervorgebrachte Ablenkung der Einspielungslage
der Zungen= oder Zeiger-Einrichtung von ihrer normalen (lothrechten oder
waagerechten) Einspielungslage augenfällig zu werden beginnt.
Die Summe der bis zu dieser Veränderung der Lage erforderlich ge-
wordenen Zulagen darf alsdann die nach KF. 6 Nr. 1 berechnete Zulage nicht
übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, so ist die Waage unzulässig, so
lange sie nicht mit einer anderweitigen Einrichtung der Zunge u. s. w. oder
einem Pendelzeiger und dergl. derartig versehen ist, daß eine Veränderung
der Neigung des Stativs schon vollkommen deutlich zu erkennen ist, bevor die
dadurch hervorgebrachte Unrichtigkeit der Angabe der Waage in ihrer Ein-
spielungslage sich dem oben festgesetzten Grenzwerthe nähert.
In Betreff der Anlegung der Plombe und beziehungsweise Stempelung
ist in den Abbildungen und den Beschreibungen zu denselben das Nähere
angegeben (siehe auch bezüglich der Stempelung der kleinsten Handels-Waagen
das unter Nr. 32 Gesagte).