Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

764 
16. 
Stempelung. 
(Zunge und dergl.) eine hinreichende Gewähr der in Rede stehenden Art 
gegeben ist (siehe auch Nr. 8), so ist die fragliche Prüfung folgendermaßen 
anzustellen: 
Nachdem die Waage bei der größten zulässigen Belastung in möglichst 
genau lothrechter oder waagerechter Stellung der Zunge oder der Zeiger- 
Einrichtung zum Einspielen gebracht ist, neigt man das Stativ der Waage 
durch geeignete Veränderungen der Unterlage um einen kleinen, zunächst will- 
kürlichen Betrag. Hierauf bewirkt man durch eine Gewichtszulage auf der- 
jenigen Seite der Waage, nach welcher das Stativ geneigt worden ist, daß 
die Zunge, welche sich in Folge der Neigung des Stativs von der an dem 
Stativ markirten Einspielungslage entfernt hat, in die letztere zurückkehrt. 
Von dieser Einspielungslage ausgehend, fährt man nöthigenfalls in der 
Veränderung der Reigung des Statios in demselben Sinne fort, indem man 
zugleich durch weitere Gewichtszulagen die Einspielungslage immer wieder her- 
stellt, so lange, bis entweder die Neigung des Balkens oder des Statios 
selbst oder die durch letztere hervorgebrachte Ablenkung der Einspielungslage 
der Zungen= oder Zeiger-Einrichtung von ihrer normalen (lothrechten oder 
waagerechten) Einspielungslage augenfällig zu werden beginnt. 
Die Summe der bis zu dieser Veränderung der Lage erforderlich ge- 
wordenen Zulagen darf alsdann die nach KF. 6 Nr. 1 berechnete Zulage nicht 
übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, so ist die Waage unzulässig, so 
lange sie nicht mit einer anderweitigen Einrichtung der Zunge u. s. w. oder 
einem Pendelzeiger und dergl. derartig versehen ist, daß eine Veränderung 
der Neigung des Stativs schon vollkommen deutlich zu erkennen ist, bevor die 
dadurch hervorgebrachte Unrichtigkeit der Angabe der Waage in ihrer Ein- 
spielungslage sich dem oben festgesetzten Grenzwerthe nähert. 
In Betreff der Anlegung der Plombe und beziehungsweise Stempelung 
ist in den Abbildungen und den Beschreibungen zu denselben das Nähere 
angegeben (siehe auch bezüglich der Stempelung der kleinsten Handels-Waagen 
das unter Nr. 32 Gesagte).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.