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I. b. Gleicharmige oberschalige oder Tafel-Waagen.
Die allgemeine Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ist, nach- 17.
dem mit Hilfe der Sammlung der bildlichen Darstellungen und der zuge- Prlllgemeinek.|
hörigen Beschreibungen festgestellt worden ist, ob die Waage einem der zu- chrstestee.
lässigen Konstruktionssysteme angehört, darauf zu richten, ob die Waage in
Betreff der Konstruktionsausführung der von den Einrichtungen ihres Systems
gegebenen Darstellung und Beschreibung hinreichend entspricht. Hierbei ist,
falls die Waage nicht genau und vollständig einer derjenigen besonderen Kon-
struktionsausführungen angehört, welche in allen ihren Details dargestellt
worden sind, auf Grund der bildlichen Darstellungen und Beschreibungen der
zulässigen Nebenarten oder zulässigen Abweichungen einzelner Konstruktions-
Elemente und -Ausführungen zu untersuchen, ob die Besonderheiten, welche
die Waage von der bildlichen Darstellung ihrer Konstruktionsgattung unter-
scheiden, zulässig sind oder nicht. In Zweifelsfällen ist hierüber die k. Nor-
mal-Aichungs-Commission zu befragen.
Die Einsetzung der gleicharmigen oberschaligen Waagen in Kasten ist
im Allgemeinen für statthaft zu erachten, zumal da hierdurch für den Mecha-
nismus der Waagen eine erhöhte Sicherung vor Staub u. s. w. erreicht
wird. Es ist jedoch bei der Zulassung solcher in Kasten eingesetzter Waagen
zur Aichung darauf zu halten, daß die Kasten eine Einrichtung besitzen,
welche die Oeffnung derselben und die Besichtigung des Zustandes der Waage
ohne Zeitverlust und Mühewaltung gestattet.
An keiner gleicharmigen oberschaligen Waage dürfen die zur Aufnahme
der Gewichte oder der Last bestimmten Schalen so weit ausladen, daß ein
Umschlagen der ganzen Waage eintritt, wenn die Gewichtsstücke, welche der
größten zulässigen Last der Waage entsprechen, auf einer und derselben Seite
jeder der beiden Schalen mit ihrem Bodenrande so nahe als möglich an dem
Rande der letzteren aufgestellt werden. Bei der hierauf zu richtenden, übri-
gens mit der erforderlichen Vorsicht auszuführenden Untersuchung soll der
Regel nach die größte zulässige Last, für welche die Waage bestimmt ist,
auf jeder Seite durch zwei Gewichtsstücke dargestellt werden. Sofern dies