768
einander nicht gleich sind, in eine solche Stellung gebracht wird, daß dasselbe
mit seinem äußersten Bodenrande senkrecht über dem äußersten Rande der
Schale zu stehen kommt, aber nicht über denselben hinausragt. Das zweite
auf jeder Seite der Waage noch hinzuzusetzende Gewichtsstück wird alsdann
möglichst nahe der Mitte der Schale, jedoch so aufgestellt, daß es noch das
erstere Gewichtsstück berührt, wobei jedoch sein dieser Berührungsstelle gegen-
überliegender Rand auch über die Mitte der Schale nach der anderen Seite
hinübergreifen darf. Die Ausführung der Prüfungen erfolgt bei hohlen
(vertieften) Schalen mit Hülfe einer, auf dieselben aufzulegenden und zu
tarirenden, ebenen, der Begrenzung der Schale thunlichst angepaßten, keines-
falls erheblich überragenden Holzplatte. In dem Falle, in welchem der Um-
fang der einen der beiden Schalen (der Gewichtsschale) die Darstellung der
größten zulässigen Belastung nur durch ein Gewichtsstück gestattet, finden die
Anordnungen bezüglich der. Stellung des Gewichtsstückes A (s. die nachfol-
genden Darstellungen) Anwenung auf das einzige auf der betreffenden Schale
befindliche Stück.
Diejenigen Anordnungen ber Gerichtanck, bei welchen die Waage die-
selbe vorschriftsmäßige Empfindlichkeit und Richtigkeit im Verhältniß zur jedes-
maligen Belastung zeigen soll, wie bei der Aufstellung der größten zulässigen
Last in der Mitte der Schalen, sind die folgenden.
(Die beiden Gewichtsstücke auf der einen Seite der Waage werden mit
A und a, auf der anderen Seite mit B und b bezeichnet, wobei A und B,
im Falle die beiden auf jeder Seite aufzusetzenden Stücke unter einander
nicht gleich sind, die größeren bedeuten.)
I. Bei viereckigen Schalen.
14. A und B in gleichgerichteten äußersten Abständen von der Mitte
längs und seitwärts des Balkens: .