Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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20. 
Prüfung der Em- 
pfindlichkeit und 
der Richtigkeit. 
a. 
Allgemeines. 
II. Ungleicharmige Waagen. 
Nach der mit Hülfe der Abbildungen und Beschreibungen auszuführenden 
Prüfung der Zulässigkeit des Konstruktionssystems und nach Erledigung der 
allgemeinen Prüfungen (Nr. 1 bis 9) erfolgt die Prüfung auf die Empfind- 
lichkeit und Richtigkeit der Waagen dieser Gattung in folgender Weise: 
Zunächst wird die Waage im unbelasteten Zustande, jedoch vollständig 
versehen mit allen zur Aufbringung der Last und der Gewichte bestimmten 
Einrichtungen, unter Anwendung, der zur Tarirung der Brücken u. s. w. oder 
des Balkens vorhandenen Einrichtungen oder mit vorläufigen Tarirungs- 
mitteln (entsprechend Nr. 14 b) zum Einspielen gebracht. 
Hierauf bringt man auf die Lastseite der Waage Normalgewichte, deren 
Gesammtwerth gleich der größten Belastung ist, für welche die Waage dienen 
b. 
Beispiel betref- 
fend ungleichar- 
mige Balken- 
waagen. 
soll. Auf die Gewichtsschale bringt man sodann ebenfalls in Normalgewichten 
einen Gewichtsbetrag, welcher sich bei Decimalwaagen auf den zehnten Theil, 
bei Centesimalwaagen auf den hundertsten Theil des auf der Lastseite befind- 
lichen Gewichtsbetrages beläuft. 
Mit Anwendung der nach §. 6 für ungleicharmige Waagen und für 
die betreffende größte Belastung berechneten Gewichtszulage, die man ihrem 
vollen Betrage nach auf der Lastseite, oder deren zehnten bezw. hundertsten 
Theil man auf der Gewichtsseite hinzuzufügen hat, untersucht man nun in 
derselben Weise, wie unter Nr. 13 b erläutert ist, ob die Waage die erfor- 
derliche Empfindlichkeit besitzt, ferner ob die Abweichung des Verhältnisses 
ihrer Hebelarme von dem ihrem System zukommenden Verhältnisse innerhalb 
der zulässigen Grenzen bleibt, d. h. ob ihre mit 10 oder mit 100 multi- 
plicirte Gewichtsangabe hinreichend richtig ist. Ist beides der Fall, so wird 
dieselbe Prüfung unter Anwendung des fünften Theiles der für die größte 
Belastung vorgeschriebenen Gewichtszulage bei einer Belastung der Waage wieder- 
holt, welche den zehnten Theil der vorhergehenden größten Belastung beträgt. 
Erstes Beispiel: Es liegt eine ungleicharmige Balkenwaage und 
zwar eine Decimalwaage zur Aichung vor, welche mit der Bezeichnung 
„Größte zulässige Last 200 kg“ oder bloß „200 kg“ versehen ist. Nach-
	        
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