41.
des Gegengewichts= bezw. des Uebertragungs-Hebels rechtwinkeligen Richtung,
in der Regel um nahezu drei Viertel, dagegen bei den Brückenwaagen, welche
für eine größte Last von weniger als 50 kg bestimmt sind, nahezu um die
Hälfte desjenigen Abstandes entfernt, welchen die bezüglichen Ränder der
Brücke von der Mitte haben.
2. Der Schwerpunkt der Gewichtsstücke befindet sich auf der von dem
Gegengewichts= bezw. dem Uebertragungs-Hebel abgewandten Seite der Brücke
um den unter 1 festgesetzten Abstand von der Mitte der letzteren entfernt.
3. Der Schwerpunkt der Gewichtsstücke befindet sich in dem unter 1
festgesetzten Abstande von der Mitte der Brücke nach einer derjenigen Rand-
stellen hin entfernt, welche zwischen der dem Gegengewichts-, bezw. dem
Uebertragungs-Hebel zugewandten Richtung und einer dazu rechtwinkeligen
Richtung am Weitesten von der Mitte der Brücke abstehen.
Sind für ungleicharmige Waagen, welche für sehr große Belastungen
bestimmt sind, nicht genug Gewichtsstücke vorhanden, um die obigen Prüfungen
unter a, d, c, e ausführen zu können, so wird es unter Umständen genügen,
21.
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Ausführung
aller vorstehen-
den Prüfungen
bei sehr großen
nur einen Theil der Belastungen aus Gewichtsstücken, den anderen aus Tara= Belastungen.
material zusammenzusetzen. Das Verfahren ist alsdann folgendes:
Nach Aufbringung desjenigen Theiles der bezüglichen Belastung der
Brücke, welcher nicht aus Gewichtsstücken herstellbar ist, bringt man die
Waage, indem man auf der Gewichtsschale entsprechendes Tara= oder Gewichts-
material aufsetzt, zum Einspielen. Hiernach fügt man auf der Lastseite die
Normalgewichte, welche das bereits aufliegende Taramaterial zu der beabsichtigten
größten Belastung vervollständigen, und auf der Gewichtsseite ebenfalls in
Normalgewichten den zehnten, beziehungsweise den hundertsten Theil des
Gesammtbetrages der ersteren Normalgewichte hinzu. Zur Prüfung der
Empfindlichkeit dient jetzt die Zulage, welche sich für die größte zulässige
Last nach §. 6 ergiebt. Dagegen ist die Zulage, welche im Sinne der Vor-
schriften des §. 6 zur Prüfung der Richtigkeit der Waage anzuwenden
ist, in vorliegendem Falle nach folgenden Erwägungen zu bestimmen.