Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

41. 
des Gegengewichts= bezw. des Uebertragungs-Hebels rechtwinkeligen Richtung, 
in der Regel um nahezu drei Viertel, dagegen bei den Brückenwaagen, welche 
für eine größte Last von weniger als 50 kg bestimmt sind, nahezu um die 
Hälfte desjenigen Abstandes entfernt, welchen die bezüglichen Ränder der 
Brücke von der Mitte haben. 
2. Der Schwerpunkt der Gewichtsstücke befindet sich auf der von dem 
Gegengewichts= bezw. dem Uebertragungs-Hebel abgewandten Seite der Brücke 
um den unter 1 festgesetzten Abstand von der Mitte der letzteren entfernt. 
3. Der Schwerpunkt der Gewichtsstücke befindet sich in dem unter 1 
festgesetzten Abstande von der Mitte der Brücke nach einer derjenigen Rand- 
stellen hin entfernt, welche zwischen der dem Gegengewichts-, bezw. dem 
Uebertragungs-Hebel zugewandten Richtung und einer dazu rechtwinkeligen 
Richtung am Weitesten von der Mitte der Brücke abstehen. 
Sind für ungleicharmige Waagen, welche für sehr große Belastungen 
bestimmt sind, nicht genug Gewichtsstücke vorhanden, um die obigen Prüfungen 
unter a, d, c, e ausführen zu können, so wird es unter Umständen genügen, 
21. 
775 
Ausführung 
aller vorstehen- 
den Prüfungen 
bei sehr großen 
nur einen Theil der Belastungen aus Gewichtsstücken, den anderen aus Tara= Belastungen. 
material zusammenzusetzen. Das Verfahren ist alsdann folgendes: 
Nach Aufbringung desjenigen Theiles der bezüglichen Belastung der 
Brücke, welcher nicht aus Gewichtsstücken herstellbar ist, bringt man die 
Waage, indem man auf der Gewichtsschale entsprechendes Tara= oder Gewichts- 
material aufsetzt, zum Einspielen. Hiernach fügt man auf der Lastseite die 
Normalgewichte, welche das bereits aufliegende Taramaterial zu der beabsichtigten 
größten Belastung vervollständigen, und auf der Gewichtsseite ebenfalls in 
Normalgewichten den zehnten, beziehungsweise den hundertsten Theil des 
Gesammtbetrages der ersteren Normalgewichte hinzu. Zur Prüfung der 
Empfindlichkeit dient jetzt die Zulage, welche sich für die größte zulässige 
Last nach §. 6 ergiebt. Dagegen ist die Zulage, welche im Sinne der Vor- 
schriften des §. 6 zur Prüfung der Richtigkeit der Waage anzuwenden 
ist, in vorliegendem Falle nach folgenden Erwägungen zu bestimmen.
	        
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