Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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23. 
Stempelung. 
24. 
Prüfung der 
zum Einspielen gebracht. Hierauf wird das Laufgewicht an der zu prüfenden 
Skale um die ganze Länge derselben verschoben, so daß nun seine Ablesungs- 
marke auf dem letzten Theilstrich der Skale einsteht. 
Um die Waage jetzt wieder zum Einspielen zu bringen, ist auf der 
Lastseite der der Bezeichnung des letzten Theilstriches der Hülfsskale entsprechende 
Betrag in Normalgewichten hinzuzufügen oder auf der Gewichtsseite bei 
Decimalwaagen der zehnte, bei Centesimalwaagen der hundertste Theil desselben 
Betrages in Normalgewichten hinwegzunehmen. Wenn die Waage nach dieser 
Hinzufügung auf der Lastseite oder nach dieser Hinwegnahme auf der Gewichts- 
seite nicht genau einspielt, so ist die Hülfsskale nur dann als zulässig zu 
erachten und zu stempeln, sobald der Gewichtsbetrag, durch dessen Hinzufügung 
oder Hinwegnahme auf der Lastseite die Waage zum genauen Einspielen ge- 
bracht wird, die in F. 6 Nr. 2 für den zehnten Theil der größten zulässigen 
Last normirte Zulage nicht übersteigt. (Siehe das Beispiel 2 zu Nr. 20). 
Wenn die hierbei zum Einspielen erforderliche Zulage die letztere Grenze nahe 
erreicht, ist die Waage nur dann als zulässig zu erachten, wenn jene Zulage 
nicht auf derselben Seite erfolgen mußte, wie die Ausgleichungszulage bei der 
vorhergehenden Prüfung der Richtigkeit der Waage mit derjenigen Belastung, 
von welcher bei der Prüfung der Richtigkeit der Skale ausgegangen wird. 
Hinsichtlich der Stempelung sind die näheren Angaben in F. 8 der Aich- 
ordnung in den Abbildungen und den zugehörigen Beschreibungen zum Anhalt 
zu nehmen. Jedoch wird bemerkt, daß an Stelle der in den Abbildungen 
angegebenen Reichsstempelzeichen die Plombe mit dem bayerischen Rautenschild 
an derjenigen Stelle der Waage anzubringen ist, welche mit blauer Farbe 
in den Abbildungen gekennzeichnet wurde und daß in Rücksicht auf die jähr- 
lich sich wiederholende Verification eine Stempelung der Traghebel nicht ge- 
boten erscheint. 
III. Laufgewichtswaagen. 
Die Untersuchung, ob die Skalen der Laufgewichtswaagen ohne ersicht- 
liche Eintheilungsfehler sind, erfolgt mit Hülfe eines Zirkels (Stangenzirkels)
	        
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