Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

141. 781 
oder eines guten auf die Genauigkeit seiner Eintheilung geprüften Maaßstabes. Eintheilung der 
Es wird insbesondere darauf ankommen, daß die sämmtlichen Theilstriche eine Hüaltn. er Laul. 
hinreichend richtige Lage zu denjenigen beiden Theilstrichen haben, auf welche 
das Laufgewicht bei der Prüfung der Richtigkeit der Waage eingestellt wird, 
nämlich dem Endstrich der Skale, welcher die größte zulässige Belastung der 
Waage angibt, und demjenigen Strich, welcher den zehnten Theil letzterer 
Belastung angibt. Gehbren die Ablesungen für die beiden Belastungen nicht 
einer und derselben Skale an, oder sind überhaupt mehrere Skalen vorhanden, 
so gilt die Regel, daß jedenfalls die Endmarke und eine der Anfangsmarke 
nahe Marke jeder Theilung unmittelbar oder mittelbar mit Anwendung von 
Normalgewichten geprüft werden muß. Durch Abmessungen mit geeigneten 
Hülfsmitteln obiger Art ist demnach stets zu untersuchen, ob das Intervall 
zwischen den beiden mit Hülfe von Normalgewichten geprüften Strichen hin- 
reichend richtig eingetheilt ist. Die wahrgenommenen Eintheilungsfehler dürfen 
keinesfalls größer als die unvermeidlichen Unsicherheiten sein, mit welchen bei 
der Anwendung der Waage die Einstellung der Laufgewichtsmarke auf die 
Skalenstriche behaftet ist. 
Die in §F. 5 unter Nr. 2 gegebene Vorschrift, wonach die Eintheilung 
nach Decimaltheilen der Kilogramm-Einheit ausgeführt sein soll, ist so zu 
verstehen, daß nur Eintheilungen in Halbe, Fünftel, Zehntel, Zwanzigstel, 
Fünfzigstel, Hundertstel, Zweihundertstel, Fünfhundertstel, Tausendstel u. s. w. 
des Kilogrammes zulässig sind. 
Die Untersuchung, ob die Ablesungsmarke so eingerichtet ist, daß sie 28. 
unzweideutige, nicht durch veränderliche Nebenumstände beeinflußte Gewichts- *½ 
angaben macht, wird derartig ausgeführt, daß man zunächst ermittelt, ob ver- 
schiedene nicht durch die Besonderheiten der Einrichtung ausgeschlossene Stel- 
lungen deß Auges merklich verschiedene Ablesungen zur Folge haben können; 
sodann, ob die ganze, die Ablesungsmarke enthaltende Laufgewichtseinrichtung 
sich so an den Waagebalken, auf welchem sie verschiebbar ist, anschließt, daß 
nicht etwa verschiedene Stellungen dieser Einrichtung zum Balken möglich sind, 
bei welchen die Ablesung sich merklich verändern kann, ohne daß eine ent-
	        
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