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20.
Prüfung einer
bei zusammenge-
setzten Balken-
und bei Brücken-
Waagen mit
Laufgewicht und
Skale zur Er-
mittelung der
kleineren Ge-
wichtstheile zu-
lässigen Hülfs-
Gewichtsschale.
ist. Die beiden Ergebnisse sollen hinreichend genau, d. h. bis auf Bruchtheile
der bezüglichen Zulage, übereinstimmen.
In derselben Weise kann man alle weiteren Nebenskalen mit Hülfe der
die nächst größeren Ablesungs-Abstufungen angebenden Skale prüfen, während
sich auf der Lastseite der Waage unverändert der zehnte Theil der größten
zulässigen Last befindet.
Wenn die bei obigen Prüfungen einer der Nebenskalen beim Einspielen
erforderliche Zulage dem zulässigen Grenzwerth nahe kommt, ist die Waage
nur dann zulässig, wenn jene Zulage nicht auf derselben Seite oder in dem-
selben Sinne erfolgen mußte, wie die Ausgleichungszulage bei der vorher-
gehenden Prüfung der Richtigkeit der Waage mit derjenigen Belastung, von
welcher jedesmal bei der Prüfung der Richtigkeit der betreffenden Skale aus-
gegangen wird.
Hülfsgewichtsschalen, welche nach §F. 2 bei zusammengesetzten Balken-
und bei Brücken-Waagen mit Laufgewicht und Skale zur Ermittelung des
Gewichts eines Theiles der Belastung zulässig sein sollen, dürfen in Gemäß-
heit der Umstände, bei welchen derartige gemischte Einrichtungen zweckent-
sprechend sein können und erfahrungsmäßig vorkommen, nur an folchen Hebel-
längen, welche ein centesimales Verhältniß der Last zum Gewicht bedingen,
angebracht werden.
Die Prüfung einer derartigen Einrichtung auf die hinreichend genaue
Erfüllung letzterer Vorschrift geschieht, nachdem man die Waage unter Auf-
setzung des zehnten Theiles der größten zulässigen Last zum Einspielen ge-
bracht hat, derartig, daß man auf die Hülfsgewichtsschale soviele möglichst
große Normal-Gewicht-Stücke, als auf derselben neben einander Platz haben,
aufsetzt und darauf das Hundertfache des bezüglichen Gesammtbetrages eben-
falls in Normalgewichten auf die Lastseite der Waage bringt. Die Zulage,
welche jetzt etwa noch erforderlich ist, um die Waage wieder zum genauen
Einspielen zu bringen, darf den nach K. 6 Nr. 2 für den zehnten Theil der
größten zulässigen Last zu berechnenden Betrag nicht übersteigen. (Siehe
jeboch die Schlußbemerkung in Nr. 22 und 28).