Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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20. 
Prüfung einer 
bei zusammenge- 
setzten Balken- 
und bei Brücken- 
Waagen mit 
Laufgewicht und 
Skale zur Er- 
mittelung der 
kleineren Ge- 
wichtstheile zu- 
lässigen Hülfs- 
Gewichtsschale. 
ist. Die beiden Ergebnisse sollen hinreichend genau, d. h. bis auf Bruchtheile 
der bezüglichen Zulage, übereinstimmen. 
In derselben Weise kann man alle weiteren Nebenskalen mit Hülfe der 
die nächst größeren Ablesungs-Abstufungen angebenden Skale prüfen, während 
sich auf der Lastseite der Waage unverändert der zehnte Theil der größten 
zulässigen Last befindet. 
Wenn die bei obigen Prüfungen einer der Nebenskalen beim Einspielen 
erforderliche Zulage dem zulässigen Grenzwerth nahe kommt, ist die Waage 
nur dann zulässig, wenn jene Zulage nicht auf derselben Seite oder in dem- 
selben Sinne erfolgen mußte, wie die Ausgleichungszulage bei der vorher- 
gehenden Prüfung der Richtigkeit der Waage mit derjenigen Belastung, von 
welcher jedesmal bei der Prüfung der Richtigkeit der betreffenden Skale aus- 
gegangen wird. 
Hülfsgewichtsschalen, welche nach §F. 2 bei zusammengesetzten Balken- 
und bei Brücken-Waagen mit Laufgewicht und Skale zur Ermittelung des 
Gewichts eines Theiles der Belastung zulässig sein sollen, dürfen in Gemäß- 
heit der Umstände, bei welchen derartige gemischte Einrichtungen zweckent- 
sprechend sein können und erfahrungsmäßig vorkommen, nur an folchen Hebel- 
längen, welche ein centesimales Verhältniß der Last zum Gewicht bedingen, 
angebracht werden. 
Die Prüfung einer derartigen Einrichtung auf die hinreichend genaue 
Erfüllung letzterer Vorschrift geschieht, nachdem man die Waage unter Auf- 
setzung des zehnten Theiles der größten zulässigen Last zum Einspielen ge- 
bracht hat, derartig, daß man auf die Hülfsgewichtsschale soviele möglichst 
große Normal-Gewicht-Stücke, als auf derselben neben einander Platz haben, 
aufsetzt und darauf das Hundertfache des bezüglichen Gesammtbetrages eben- 
falls in Normalgewichten auf die Lastseite der Waage bringt. Die Zulage, 
welche jetzt etwa noch erforderlich ist, um die Waage wieder zum genauen 
Einspielen zu bringen, darf den nach K. 6 Nr. 2 für den zehnten Theil der 
größten zulässigen Last zu berechnenden Betrag nicht übersteigen. (Siehe 
jeboch die Schlußbemerkung in Nr. 22 und 28).
	        
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