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wirkung der Stempelung, welche unter gewissen Voraussetzungen meistens in
einer Verlängerung des gestempelten Armes bestehen wird, nicht mit Sicher-
heit ausgeschlossen ist, so ist die Waage den Betheiligten zur Berichtigung
in dem bezüglichen Sinne zurückzugeben.
Jedenfalls ist bei Waagen der erwähnten Art nach der Ausführung
der Stempelung, welche mit Rücksicht auf diese Sachlage besonders sorgsam
zu erfolgen hat, die Prüfung der Richtigkeit des Hebelverhältnisses unter
Aufbringung der größten zulässigen Last zu wiederholen.
Ergibt sich hierbei trotz obiger Vorsichtsmaßregeln eine geringe Ueber-
schreitung der Fehlergrenze, und kann diese Unrichtigkeit mit den Hilfsmitteln
und Einrichtungen der Aichungsstelle leicht beseitigt werden, so ist das Weitere
einschließlich der Kosten in Uebereinkunft mit den Betheiligten zu ordnen.
Keinesfalls ist die Aichungsstelle in solchen und ähnlichen Fällen zum
Ersatz eines Schadens verpflichtet, welcher bei der vorschriftsmäßigen Aus-
führung der Aichungsarbeiten für die Betheiligten entsteht.
II. Geringere Waagen.
a. Waagen für Eisenbahn-Passagier-Gepäck und Waagen
für Postpäckereien ohne angegebenen Werthh.
Bei der allgemeinen Prüfung der Konstruktion der nebenbezeichneten 33.
Waagen sind die Abbildungen der zulässigen Konstruktionen derselben und zrükun u. Iem
die zugehörigen Beschreibungen und Erläuterungen zum Anhalt zu nehmen. poaleisenbagn.
Die Prüfung auf die vorschriftsmäßige Richtigkeit und Empfindlichkeitrder Wagen
hat in solcher Weise zu erfolgen, daß die Waage unter Anwendung der Nn
vorhandenen Tarirungseinrichtungen zunächst mit der an ihrem Zifferblatt
oder ihrer Skale angegebenen größten Belastung, welche durch Normalgewichte
(s. Nr. 11) hergestellt wird, bei der dem belastenden Gewichtswerthe genau
entsprechenden Angabe des Zifferblattes oder der Skale zum Einspielen ge-
bracht wird. ·
Sodann wird mit Aufbringung von Normalgewichten, welche den zehnten
119°