Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Aichamtliche Berichtigungen unterbleiben bei diesen Waagen gänzlich. 
Bezüglich der Stempelung sind genügende nähere Angaben in SF. 8, in den 
Abbildungen und den zugehörigen Beschreibungen, dann in Ziff. 23 enthalten. 
b. Zeiger= oder Winkelhebelwaagen für den Postverkehr. 
Bei allen mit einer Zeigerwaage vorzunehmenden Probewägungen sind 31. 
die Angaben des Zeigers an der Skale erst dann abzulesen, nachdem der den Msn-Banis- 
Balken bildende Winkelhebel zuvor in sanfte Schwingungen versetzt worden Siemwelunger 
und derselbe wieder zur Ruhe zurückgekehrt ist. Die Zeigerwaage ist vor sürlheblmaazen 
jeder Wägung derart richtig aufzustellen, daß der Zeiger bei unbelasteter kehr. 
Wagschale genau auf Null einspielt. Diese Richtigstellung kann durch keil- 
förmige Unterlagen oder besser durch eine Stellschraube bewirkt werden, 
welche geeignet an einem der Stativfüsse angebracht ist. 
Die Richtigkeit der Zeigerwaage ist vermittelst Normalgewichte in fol- 
gender Weise zu prüfen: 
Für die Angaben der Skale von 500 g bis 250 g soll die Waage die 
Fehlergrenze von 2## einhalten. Es beträgt sonach beispielsweise der zu- 
lässige Fehler bei der Belastung von 
5b500 SSS 28 
376 8. 1468 
20 800 . . 18 
Es sind wenigstens drei Prüfungen mit Belastungen von 250 bis 
500 g vorzunehmen. 
Bei kleineren Belastungen als 250 g dürfen folgende Fehler noch zu- 
gelassen werden: 
von 250 g bis 10 SS8 1 g 
„ 149g " 1588 0),5g 
Mit Belastungen zwischen 250 und 15 g sind ebenfalls wenigstens 
drei Prüfungen auszuführen. Die Größe der Fehler läßt sich mit hin- 
länglicher Genauigkeit aus der Zeigerstellung an der Skale entnehmen. Sind
	        
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