Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Unter allen Umständen verstößt es gegen den Sinn der vorstehenden 
Prüfungs-Vorschriften, wenn die Betheiligten irgend wie voraussehen können, 
an welchen Stellen die Prüfungen ihrer Skalen stattfinden werden. 
Es ist jedoch zulässig, außer den vorschriftsmäßigen Prüfungen der 
Skalen noch an anderen Stellen derselben, an welchen es von den Betheiligten 
gewünscht wird, Prüfungen vorzunehmen. 
14. Bei der Prüfung der Angaben des Thermometers ist von Prüfungen bei 
kaicrz uren3 Temperaturen unter Null in der Regel Abstand zu nehmen, da die Herstellung 
der Em“ einer hinreichend konstanten Kältemischung von den hier in Betracht kommenden 
Temperaturen (bis—100) unter gewöhnlichen Verhältnissen mühevoll und unsicher 
ist. Nur wenn für zwei Temperaturangaben über Null Fehler vorgefunden 
werden, welche beide, und zudem der eine im Sinne des Zuviel, der andere im 
Sinne des Zuwenig, die nach S. 4 zulässige Fehlergrenze nahezu erreichen, 
sollen die Prüfungen auch auf Temperaturen unter Null ausgedehnt werden. 
Bei Thermometerskalen von Normal-Thermo-Alkoholometern ist sonst als 
tiefste zu prüfende Stelle der Nullstrich anzunehmen; solche Instrumente sind 
also unbedingt einer Eispunktsbestimmung (vergl. Nr. 17) zu unterwerfen. 
Bei Thermometerskalen von gewöhrlichen 
Thermo-Alkoholometern soll die tiefste von 
der Aichungsstelle zu prüfende Stelle zwischen 
O0 und + 30 liegen; eine Eispunktsbestim- 
mung ist hier nur dann nöthig, wenn be- 
sonders ungünstige Umstände die Konstanz 
der Wasserbäder von niedrigen Temperaturen 
(vergl. Nr. 15 und 16) zweifelhaft machen. 
18. Die Prüfungen der Thermometer geschehen 
Lghliamtiel Kir. in einem Wasserbade durch Vergleichung 
vergleichungen ihrer Angaben mit den Angaben des in 
dasselbe Wasserbad gestellten Gebrauchsnor= 
mals. Das Wasserbad mufß hierbei in einem 
gegen die Einflüsse der äußeren Temperatur 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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