Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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mehrere Centimeter unterhalb des Randes steht. Der innere Durchmesser der 
verwendeten Standgefäße muß mindestens 70 mm, ihre Höhe mindestens 
50 cm betragen, ihre Wandung muß bis zum Rande schlierenfrei und gut 
durchsichtig sein. Um die letztere Bedingung zu erreichen, ist es zweckmäßig, 
Gefäße mit umgestülptem Rande zu vermeiden, vielmehr solche mit glatt ab- 
geschnittenem Rande zu wählen. 
Es ist vortheilhaft, die zu verwendenden Spiritusmischungen in den 
Standgefäßen selbst aufzubewahren, welche letztere zu diesem Behufe durch 
ebene aufgeschliffene Glasplatten dicht verschließbar eingerichtet sein sollen. 
Bei der Neuherstellung von Spiritusmischungen sind, wenn thunlich, nur 
zwei solche Flüssigkeiten mit einander zu vermischen, deren Alkoholgehalte nicht 
erheblich von einander abweichen, um übermäßiges Schäumen der Mischung 
zu vermeiden. Wenn man genöthigt ist, Wasser zu verwenden, thut man 
gut, dasselbe durch vorheriges Auskochen möglichst luftfrei zu machen. In 
jedem Falle ist auf sorgfältiges Durchrühren der gemischten Flüssigkeiten zu 
achten, ferner sollen in frisch hergestellten Spiritusmischungen unter keinen 
Umständen früher als eine Stunde nach Ausführung der Mischung Alkoholo- 
meterprüfungen vorgenommen werden. 
Vor Beginn jeder Alkoholometerprüfung ist die zu verwendende Spiritus= 
mischung sorgfältig durchzurühren. 
Die Prüfung eines Alkoholometers geschieht durch Vergleichung seiner 
Angaben in Spiritusmischungen verschiedenen Alkoholgehalts mit den Angaben, 
welche das Gebrauchsnormal in denselben Mischungen macht; doch dürfen 
solche Vergleichungen niemals unter gleichzeitiger Eintauchung beider Instru- 
mente ausgeführt werden; vielmehr soll stets nur ein einziges Alkoholometer 
sich in der Mischung befinden. 
Bevor ein Instrument in eine Spiritusmischung getaucht wird, soll seine 
Spindel mit Leinenlappen sorgfältig abgerieben und gereinigt werden; und 
es soll, falls das Instrument bereits vorher in Spiritus getaucht worden 
war, seit dieser Eintauchung so viel Zeit verflossen sein, daß das Instrument 
wieder die Temperatur der Umgebung angenommen hat. 
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801 
Ausführung der 
Alkoholometer= 
prüfungen.
	        
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