Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 
J. 
Aichscheine. 
I. Aichscheine werden für alle Thermo-Alkoholometer ausgefertigt, 
welche den Vorschriften der S. 1 bis 4 entsprechend befunden und demge- 
mäß gestempelt worden sind, also sowohl für neue als auch für solche bereits 
im Verkehre gewesene Instrumente, welche nach Kassirung der Stempel durch 
Verrückung der Alkoholometerskale berichtigt worden sind (vergl. die Ueber- 
gangsbestimmungen in Nr. 34). Die Aichscheine werden nach folgenden 
Mustern ausgefertigt: 
A. Aichschein VII A XNr. für Thermo-Alkoholometer. 
Für Herrn.. uuu . 
ist ein mit der Nummer . . .. bezeichnetes nach Angabe der Skale von 
verfertigtes Thermo--Alkoholo- 
neter, nachdem es für zu#sig nachtet worden ist, geaicht und sind die taxr- 
mäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
Die Alkoholometerskale Die Thermometerskale Das 
· hat eine eicht hat eine Gewicht des 
reicht Länge reich Länge JInstruments 
von bis von von bis von beträgt 
  
(Beispiel): (60) % (87,6) /0 (199 mm — (10)0 4 (28)0(86) mim (43766) mg 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren: 
41592 
Für die Aichung. . 1 — 
für 1 Exemplar der Reduktionstafel — 15 
(Beispiel): (für zusätzliche Prüfung der Thermometerskale an 2 Stellen) — (10) 
(Beispiele): (für zusätzliche Prüfung der Alkoholometerskale an 3 Stellen). — (30) 
Zusammen 
(Ort),.. .. . nmn 188 
(Stempel) (Unterschrift)
	        
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