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Geseh= und Perordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
W 43.
Mü#cher, den 20. Jrli 14 1881.
In #r a l t
Bekanntmachung vom 9. Juli 1881, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands in Bayern betreffend.
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
Staatsministerium des Rzniglichen Hauses und des Aeußern.
An dem §. 48 und an der Anlage D des Eisenbahn-Betriebs-Reglements (siehe
Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 44 Jahrgang 1880) werden nachstehende Aenderungen
und Ergänzungen vorgenommen:
1. Im S. 48 des Eisenbahn-Betriebsreglements erhalten die Bestimmungen unter
A 3a und c folgende Fassung:
à) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin
mit an sich explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-
Patronen vergl. Anlage D Nr. 1);
e) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure
Salze enthalten.
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