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Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel
haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt
werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in
dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden.
Zum Verpacken von losem prismatischem Pulver sind Kasten zu verwenden, welche
aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens
25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und
der Boden und Deckel durch genügend lange verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben
befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen,
2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopf-
wand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden. — Dynamit, Spreng-
gelatine= und Gelatinedynamit-Patronen und mit einem Ueberzuge
von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schieß-
baumwolle sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die
genannten Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen
weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben
Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß, bis zu min-
destens 20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet, in wasserdichte Behälter besonders fest ver-
packt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem In-
halte mit der — deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Aufschrift: „Pulver, Pulver=
munition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit-Patronen, Sprenggelatine-Patronen,
Gelatinedynamit-Patronen, Schießbaumwolle“ 2c. versehen sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitrocellulose,
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder sprengkräftige Zündungen
enthaltenden Behälter darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-, Spreng-
gelatine= und Gelatinedynamit-Patronen, sowie der vorgedachte Schieß-
baumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. Spreng-
kräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu III in Nr. 1 bis 6 folgenden
Verpackungsvorschriften.
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