Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 43. 829 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur 
da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
Güterzügen bezw. gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pul- 
vermupition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schießbaumwolle 
oder mit Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatindynamit-Patronen 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Extrazügen befördert 
werden. 
Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Auf- 
gabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
4) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen, 
muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des 
Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch 
den Versender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade- 
utensilien und Warnungszeichen (Decken, Flaggen u. dgl.) sind vom Versender herzugeben 
und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. 
Die Annäherung des Publikums an die Verladungzplätze ist zu verhindern. Dieselben 
sind, wenn ansnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch- 
stehenden Laternen zu erleuchten. 
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit-, Sprenggelatine- und Ge- 
latinedynamit-Patronen, sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Be- 
hälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind 
dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, 
Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins- 
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit 
den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen 
jede rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur 
bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß= und Zugapparaten und fester sicherer Bedachung 
thunlichst ohne Bremsvorrichtungen benutzt werden.
	        
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