830
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten
und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu
nicht verwendet werden. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen
mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder
an den beiden Längsseiten angebracht werden.
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind,
und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber unter-
sagt, in den mit Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit=
Patronen, Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen
zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen
unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen
werden.
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Tabak nicht ge-
raucht werden, ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen
beladenen Wagen.
Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits
mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen ge-
schlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der
Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten, und muß der außerhalb der
Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch
die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Be-
gegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
5) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und
auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich
zwischen ersterer und letzterer mindestens vier nicht mit leichk Feuer fangenden Gegen-
ständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne
dieser und der folgenden Nummer sind Stein= und Braunkohlen, Coaks und Holz nicht
zu betrachten.