Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten 
und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu 
nicht verwendet werden. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen 
mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder 
an den beiden Längsseiten angebracht werden. 
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind, 
und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber unter- 
sagt, in den mit Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit= 
Patronen, Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen 
zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen 
unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen 
werden. 
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Tabak nicht ge- 
raucht werden, ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen. 
Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits 
mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen ge- 
schlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der 
Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten, und muß der außerhalb der 
Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch 
die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Be- 
gegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. 
5) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und 
auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich 
zwischen ersterer und letzterer mindestens vier nicht mit leichk Feuer fangenden Gegen- 
ständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne 
dieser und der folgenden Nummer sind Stein= und Braunkohlen, Coaks und Holz nicht 
zu betrachten.
	        
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