Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

832 
zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen. 
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung 
der letzteren so bald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. 
9) Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregel- 
mäßigkeit bemerkt, so ist der Wagen mit Peachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen 
und nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von 
Sprengstoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig 
10) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, wescher von einer 
der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung 
Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte 
zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb 
weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 
Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden 
der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu 
übernehmen. 
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der 
Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug 
vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 
41) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den 
Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von 
den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter 
Anwendung der unter 4 gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
12) Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen 
des Versenders sind ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.