Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

.K 43. 833 
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht 
sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und 
fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes 
Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen“ 
oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), 
elektrische Minenzündungen, sofern sie keinen größeren Sprengsatz als 
0,4 Gramm enthalten, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1) Jede einzelne Sprengkapsel 2c. ist in Seidenpapier so einzuwickeln, daß ein 
Herausfallen des Sprengsatzes verhütet wird. 
2) Die Sprengkapseln r2c. müssen in starke Blechdosen zu höchstens 100 Stück ver- 
packt und die Dosen außerdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material aus- 
gefüllt sein. 
3) Die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, 
deren Wandstärke nicht unter 22 Millimeter betragen darf. 
4) Diese Kiste ist außerdem in eine Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht 
weniger als 25 Millimeter betragen darf. 
5) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sögespähnen auszufüllen und 
muß diese Schicht mindestens 30 Millimeter betragen. 
6) Auf jeder äußeren und inneren Kiste, sowie auf den Blechschachteln muß der 
Inhalt („Sprengkapseln"“ 2c.), der Name des Fabrikanten, die Zahl der Spreng- 
kapseln 2c. und das Gewicht des Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapseln rc. 
verzeichnet sein, und müssen diese sämmtlichen Angaben, sowie die vorschrifts- 
mäßige Verpackung sowohl von dem absendenden Fabrikanten, als von einem 
vereideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein. 
7) Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der 
Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung dieser 
Fabrikate den hier gegebenen Vorschriften entspricht. 
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